Längst nicht jeder in einem medizinischen Beruf Tätige darf damit werben, dass er medizinische Fußpflege anbietet. Diese ergibt sich aus einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichtes in Münster.

Vorliegend warb ein gelernter Masseur auf dem Schild seiner Praxis und auf Flyern damit, dass er medizinische Fußpflege anbietet. Schließlich hatte er dies während seiner Ausbildung gelernt. Umso erstaunter war er, als ihm dies durch Ordnungsverfügung untersagt wurde. Gegen diesen Bescheid ging der Masseur erst durch Widerspruch und dann durch Klage vor. Er war anders als die zuständige Behörde der Ansicht, dass er hierfür keine Ausbildung zum Podologen benötigt. Dies ergebe sich auch daraus, dass er aufgrund seiner jahrzehntelangen Berufserfahrung über gute Kenntnisse im Bereich der medizinischen Kenntnisse verfügen würde.

Hiermit fand er aber bei den Richtern des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichtes in Münster kein Gehör. Diese stellten in ihrem Beschluss vom 02.08.2011 (Az. 13 B 1659/10) klar, dass inzwischen nur noch ein ausgebildeter Podologe im Bereich der medizinischen Fußpflege tätig sein darf. Wer diesen Abschluss nicht vorweisen kann, darf diese Tätigkeit auch bei gediegenen Fachkenntnissen nicht ausüben. Dass ergibt sich daraus, dass diese Ausbildung extra eingeführt worden ist, damit Laien von einer hohen fachlichen Qualifikation ausgehen dürfen. Die Tätigkeit im Bereich der medizinischen Fußpflege ist nach Ansicht des Gerichtes heutzutage viel anspruchsvoller geworden. Insbesondere Diabetiker sind auf eine korrekte Pflege ihrer Füße angewiesen, weil ihre Haut sehr empfindlich ist.
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