Die Werbung mit Testergebnissen ist bei Unternehmen besonders beliebt, um die Qualität ihrer Produkte zu unterstreichen und sich von anderen Wettbewerbern abzuheben. In einem aktuellen Urteil des OLG Köln vom 28.05.2008 (Az. 6 U 19/08) entschied das Gericht, dass die Bewerbung mit der Bezeichnung „Testsieger” rechtmäßig sein kann, obwohl ein anderes Unternehmen bei dem besagten Test besser abgeschnitten hat.

Das Unternehmen hatte mit folgender Werbeaussage geworben: „Als eines von nur drei Instituten erhielt sie für die Kreditberatung das Urteil GUT – und gehört damit zu den Testsiegern.”

Gegen diesen Werbeslogan ging der Kläger mit der Begründung vor, dass die Aussage nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, da die Beklagte mit dem erzielten Qualitätsurteil von „Gut (2,4)” nur das zweitbeste Ergebnis hinter einer anderen Bewertung mit „Gut (1,6)” erreicht habe.

Das Gericht erkannte zwar die Möglichkeit der Irreführung einer solchen Werbeaussage an, da die Verbraucher den Eindruck vermittelt bekommen könnten das Kreditinstitut sei der „Testsieger”. Im Ergebnis lehnten die Richter die Klage allerdings ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass durch die Verwendung des Plurals „… gehört zu den Testsiegern” dem mit der Werbesprache vertrauten Verbraucher deutlich genug werde, dass es sich nicht um „den Testsieger” handle.