Das OLG Köln hat in einem aktuellen Urteil (vom 05.06.2009; Az. 6 U 223/08) entschieden, dass das Geschäftsmodell der W-Lan-Community fon gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Das Geschäftsmodell von fon ist relativ simpel: Als Mitglied von fon kauft man zunächst einen W-Lan-Router und stellt seinen Internet-Zugang auch anderen fon-Mitgliedern zur Verfügung. Die Mitglieder können sich also in jedes W-Lan-Netz eines fon-Mitglieds kostenlos einwählen und im Internet surfen. Darüber hinaus kann der W-Lan-Zugang auch durch Nicht-Mitglieder genutzt werden. Diese können Tageskarten erwerben, die sie zur Nutzung der Zugänge der fon-Mitglieder berechtigen. Am Erlös aus den Tageskarten werden die fon-Mitglieder, deren Zugang durch ein Nicht-Mitglied genutzt wurde, beteiligt.

Gegen dieses Geschäftsmodell hat sich nun ein DSL-Zugangsprovider mit einem Unterlassungsbegehren gewendet, der durch fon eine Beeinträchtigung seiner Geschäftsaktivitäten befürchtet.

Das OLG Köln bestätigte das zuvor ergangene Urteil des LG Köln und entschied, dass das von fon vermittelte „W-Lan-Sharing” einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstelle. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass das Geschäftsmodell von fon dazu geeignet und darauf angelegt sei den DSL-Zugangsprovider in seinem von legitimen Absatzinteressen getragenen Vertriebskonzept zu behindern. In seiner Entscheidung stellte das OLG Köln insbesondere darauf ab, dass der Provider als Anbieter von Flatrate-Verträgen, diesem Geschäftsmodell die unternehmerische Erfahrung zugrunde lege, dass Privatkunden ihren Zugang nicht durchgängig nutzen bzw. anderen Personen die Nutzung rund um die Uhr ermöglichen. In dem von fon betriebenen Geschäftsmodell sei demnach eine Geschäftsschädigung zu sehen.

Da fon gegen das Urteil des OLG Köln Revision eingelegt hat, wird nun der BGH zu entscheiden haben, ob das sog. „W-Lan-Sharing” wettbewerbswidrig ist.