In TV-Sendungen, die das reale Leben von Familien, Auswanderern, Bauherren etc. begleiten werden nicht selten auch Personen mitgefilmt, die nur am Rande mit dem Geschehen in Berührung kommen.

Das OLG Hamm hat nun in einem Beschluss vom 19.11.2008 (Az. 11 U 207/07) entschieden, dass ungewollte Filmaufnahmen einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur dann begründen können, wenn diese auch tatsächlich ausgestrahlt werden.

In dem vorliegenden Sachverhalt hatte ein Busfahrer geklagt, weil er im Rahmen von Filmaufnahmen für die SAT.1-Serie „Toto & Harry” ungewollt gefilmt wurde. Die Polizisten wurden von einem Kamerateam bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls begleitet, an dem auch der Kläger beteiligt war.

Das OLG Hamm hat in dem Fall entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatz zustehe, da die beanstandeten Filmaufnahmen im Rahmen der TV-Sendung nicht verwendet wurden und sein Persönlichkeitsrecht somit auch nicht in erheblichem Maße verletzt wurde.