OLG Düsseldorf: Werbung mit durchgestrichener „Statt“-Preisangabe ist nicht irreführend
09. August 2010
Mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Az.: I-20 U 28/10) hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass Preisangaben in der Form „Statt 49,95 EUR Nur 19,95 EUR“ für den Verbraucher nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 sind.
Das OLG Düsseldorf hob mit dem Urteil eine durch das LG zuvor verfügte einstweilige Verfügung gegen den Unternehmer auf. Dieser warb im Internet mit obenstehender Preisangabe für Herrenschuhe. Ein Konkurrent sah darin eine wettbewerbswidrige Handlung.
Durchgestrichene Preisangaben sind dem durchschnittlichen Verbraucher aus dem alltäglichen Geschäftsverkehr bekannt
Das OLG führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass dem durchschnittlichen Verbraucher, d.h. im konkreten Fall dem an Herrenschuhen interessierten Käufer, Preisangaben wie in der in Frage stehenden Werbung auch von Preisschildern in herkömmlichen Läden bekannt seien. Der Verbraucher könne dieses Wissen problemlos auf eine Werbung übertragen. Für ihn sei eindeutig erkennbar, dass es sich bei dem durchgestrichenen um den alten, nun nicht mehr gültigen Preis handele. Nach Ansicht des Konkurrenten werde aus der Werbung – insbesondere durch das vor dem alten Preis stehende, ebenfalls durchgestrichene „Statt“ – nicht ersichtlich, welcher Preis nun gelte. Das OLG Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010, I-20 U 28/10
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