In einem Urteil vom 04.05.2010 (Az. 14 U 46/10) hatte das OLG Dresden zu entscheiden, ob der Firmenzusatz „International” bei einer nur deutschlandweit agierenden Autoglas-Werkstatt irreführend ist.Die Wettbewerbszentrale hatte die an der polnischen Grenze ansässige Autoglas-Werkstatt u.a. wegen des Firmenzusatzes abgemahnt und Unterlassung verlangt.

Das OLG Dresden bestätigte die Rechtsansicht der Wettbewerbszentrale. So verbinde der Verkehr mit einem Unternehmen, das den Zusatz „international” in seiner Firma und Domain verwende, dass dieses nicht nur im Inland tätig sei, sondern einen erheblichen Teil seiner Geschäftstätigkeit im Ausland abwickle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Insbesondere verstehe der Verbraucher den Zusatz nicht in der Hinsicht, dass das Unternehmen das verwendete Autoglas aus dem Ausland beziehe oder das Autoglas auch in Fabrikate ausländischer Hersteller eingebaut werde.