Die NPD wird nicht verboten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat den Antrag des Bundesrates auf ein Verbot der NPD mit Urteil vom 17. Januar 2017 zurückgewiesen. Die Partei sei zu unbedeutend, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Die Richter wiesen allerdings auf die Möglichkeit hin, der NPD die staatlichen Gelder zu entziehen.

Nicht zum ersten Mal scheitert ein Verbotsverfahren gegen die vom Verfassungsschutz beobachtete Partei NPD. Bereits 2003 scheiterte ein NPD-Verbot. Damals vor allem deshalb, weil es zu viele V-Leute in der Parteiführung gab.

Nach dem NSU-Skandal 2011 kam ein Partei-Verbot der NPD erstmalig wieder auf den Tisch. 2013 entschloss sich der Bundesrat, also die Vertretung der Bundesländer, den Verbotsantrag in Karlsruhe zu stellen. Weder der Bundestag, noch der Bundesrat schlossen sich an. Offenbar war die Furcht vor einem erneuten Scheitern zu groß.

Argumente des NPD-Verbotsantrags

Einige der wichtigsten Argumente des Verbotsantrages waren unter anderem,  dass die NPD “wesensverwandt” mit dem Nationalsozialismus sei, vor allem in Sachen rassistischer Ideologie und Antisemitismus. Zudem habe die NPD den Anspruch, das bestehende politische System zu überwinden. Belege dafür sollen zahlreiche Äußerungen von führenden Parteimitgliedern sein, mit dem Ziel, die geltende demokratische Grundordnung abzuschaffen. Auch seien ein Viertel der Vorstandsmitglieder in Bund und Ländern bereits rechtskräftig wegen Delikten verurteilt, die in Zusammenhang mit der Parteiarbeit stünden, zum Beispiel Volksverhetzung und Gewaltdelikten.

BVerfG – Absichten der NPD sind verfassungsfeindlich

Das BVerfG teilte zwar in der Urteilsverkündung die Meinung des Bundesrates, dass die Ziele der NPD mit der Verfassung nicht in Einklang stehen. Jedoch stuften die Richter die NPD als nicht gefährlich genug ein, um die Partei verbieten zu lassen.

Das Gesellschaftsbild der NPD ist nach Ansicht der Bundesverfassungsrichter durchaus verfassungswidrig. Die Partei befürworte einen autoritären Nationalstaat und stelle zudem das demokratische System Deutschlands in Frage. Ausländern und anderen Minderheiten würde nicht das gleiche Recht zugesprochen wie denjenigen, die dem Bild der NPD entsprächen. Auch bekenne sich die NPD zum Teil positiv zu Führungspersönlichkeiten des Nationalsozialismus. All das widerspräche der Menschenwürde und dem Demokratieprinzip.

Trennung zwischen Absicht und tatsächlicher Betätigung

Warum also kein Verbot? Nun, dass BVerfG sah es nicht als ausreichend für ein Verbot an, „lediglich“ eine bestimmte Absicht oder Gesinnung zu haben. Vielmehr müsse die NPD aktiv die freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpfen. Ein Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschaulichkeitsverbot”, stellte der Senatsvorsitzende klar. Es bedürfe nicht der scharfen Waffe des Parteiverbots, wenn die Partei gar nicht die Möglichkeiten hat, ihre Ziele auch zu erreichen.

Zwar wurden sehr wohl vereinzelt Straftaten von Parteimitgliedern festgestellt. Dies reiche aber ebenfalls nicht aus, der ganzen Partei aktives gewaltsames Vorgehen gegen die Verfassung zu unterstellen.

Unbedeutende Partei – Keine Gefahr für die Verfassung

Außerdem sah das BVerfG die NPD insgesamt als zu unbedeutend an, um der Verfassung gefährlich zu werden. Auf Bundesebene, aber auch auf Landes- oder Kommunalebene habe die NPD in den letzten Jahrzehnten keinen entscheidenden Einfluss gehabt. Sowohl politisch als auch gesellschaftlich weise die Partei mit ihren knapp 6000 Mitgliedern nicht die Strukturen auf, um ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Sowohl im parlamentarischen Bereich, als auch außerhalb des parlamentarischen Handelns, habe die Partei in absehbarer Zeit keine Möglichkeit, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durchzusetzen. Auch wenn punktuell einschüchterndes oder kriminelles Verhalten festgestellt wurde und dieses geeignet sei Besorgnis auszulösen, erreiche das nicht die von Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz markierte Schwelle.

Zumal für den Fall, dass Rechtsverstöße festgestellt werden, mit den Mittel des Polizeirechts und des Strafrechts Partei-Mitglieder ausreichend verfolgt und bestraft werden könnten.

Folgen des Urteils

Das Karlsruher Urteil lässt die NPD-Verantwortlichen erst einmal aufatmen. Vermutbar wird dies jedoch nicht der letzte Verbotsantrag gewesen sein. Die NPD wird weiterhin unter Beobachtung stehen. Vorerst wird die Partei jedoch nicht verboten. Die Haltung des BVerfG zur NPD wird hinsichtlich der verfassungsfeindlichen Ziele ebenfalls deutlich. Häufen sich Gewalttaten der Mitglieder, könnte eine neue Bewertung erfolgen. Es wird sich zeigen, ob es bei bloßer Absicht bleibt oder Straftaten überhand nehmen. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich die NPD nun radikalisieren wird und sich zukünftig an diejenigen richten wird, denen die Gaulands und Höckes noch zu lasch sind.

Die Verfassungsrichter wiesen zudem auf die Möglichkeit hin, der NPD die staatlichen Gelder zu entziehen und ließen damit eine Hintertüre offen. Um die rechtsextreme Partei von staatlichen Geldern auszuschließen, was im Übrigen keine neue Idee darstellt, wäre eine Zwei-Drittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat notwendig. Außerdem wäre eine Grundgesetz-Reform erforderlich. Daher bleibt dies wohl eher eine theoretische Diskussion. Die rechtlichen Hürden wären in der Praxis kaum zu nehmen. (TOB/TOS)