Vielerorts herrscht der Glaube, Verträge seien nur wirksam, wenn sie auch schriftlich abgeschlossen worden sind. Hingegen sei man bei mündlichen Abreden auf die Redlichkeit des Gegenübers angewiesen.

Auch wenn der letzte Satz nicht ganz unwahr ist – dazu gleich – entspricht dieser Glaube allerdings nicht dem gesetzlichen Leitbild. Vielmehr geht der Gesetzgeber davon aus, dass Verträge im Grundsatz gerade keiner besonderen Form bedürfen. § 126 Abs.1 BGB, der sich mit der Schriftform von Verträgen befasst, beschreibt insoweit nur die Anforderungen an die Schriftform, sofern diese vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Daraus lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass ohne eine entsprechende Regelung eben auch keine Form zu beachten ist.

Steht damit also fest, dass mündliche Verträge grundsätzlich ebenso wirksam sind wie schriftliche, so darf dabei nicht vergessen werden, dass es durchaus Vorteile hat, seine Verträge schriftlich zu fixieren. Der wichtigste Aspekt liegt dabei auf der Hand: Die Beweisfunktion!

Ein schriftlicher und unterschriebener Vertrag dient als zuverlässigstes Beweismittel für dessen Abschluss und Inhalt. So kann es durchaus vorkommen, dass sich der Gegenüber nicht mehr an den Vertrag erinnern will oder dass er ihn tatsächlich vergessen hat. In diesem Fall besteht für denjenigen, der etwas aufgrund dieses Vertrages verlangen kann und will, ein rechtliches Problem. Sollte es nämlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, so trägt grundsätzlich jeder die Beweislast für die ihm günstigen Tatsachen. Will man also einen Anspruch aus einem Vertrag geltend machen, so muss man unter anderem den Vertragsschluss selbst behaupten und notfalls beweisen. Kann – mangels Vertragsurkunde oder eines Zeugen – aber nicht nachgewiesen werden, dass ein Vertrag geschlossen wurde bzw. welchen Inhalt dieser hatte, so wird das Gericht den Anspruch ablehnen (müssen). Das eigene Wort als Partei genügt in diesem Fall aller Voraussicht nach nicht, um das Gericht zu überzeugen, sofern der Gegner den Vertragsschluss bestreitet.

Zwar kann man den Vertragsschluss bspw. auch durch Zeugen nachweisen, allerdings haben deren Aussagen nicht denselben Beweiswert wie entsprechende Urkunden. Zum anderen dürfte es oftmals auch keinen Zeugen geben.

Gilt im Grundsatz also die Formfreiheit, so sollte immer im Auge behalten werden, dass man mit der schriftlichen Aufnahme auf der sicheren Seite ist. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf den Vertrag selbst, sondern sehr häufig auch bezogen auf dessen Inhalt. Oft kommt es dabei auf den „ganz genauen“ Wortlaut der Abrede an. Je komplexer also die Vereinbarung ist, desto eher sollte sie schriftlich niedergelegt werden.

Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, dass das Gesetz für bestimmte Verträge abweichend vom Grundsatz eine bestimmte Form verlangt. Selbstverständlich können diese hier nicht alle genannt werden. Besonders zu nennen sind aber bspw. Verträge über Grundstücke, die gemäß § 311 b Abs.1 BGB der notariellen Beurkundung bedürfen. Ein anderes Beispiel ist – man glaubt es kaum – die Schenkung. Tatsächlich bedarf die Erklärung, einem anderen etwas schenken zu wollen, der notariellen Beurkundung. Aber keine Sorge: Durch Bewirken der versprochenen Leistung – also der Schenkung – wird die mangelnde Form geheilt, d.h. alltägliche Schenkungen sind auch ohne Einhaltung der Form letztlich wirksam (Bevor jemand auf die Idee kommt, alle Geschenke zurückzufordern).Vielleicht noch interessant ist, dass auch Arbeitsverträge nicht schriftlich geschlossen werden müssen. Besonders hier trifft aber das Argument der sicheren Seite zu. Gekündigt werden muss der Vertrag hingegen zwingend schriftlich, § 623 BGB (was den meisten auch bei Wohnraummietverträgen aus eigener Erfahrung bekannt sein dürfte).

Zum Abschluss sei gesagt: Sofern das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, gilt der Grundsatz: Vertrauen ist gut, Schriftform ist besser!