Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.12.2015 (Az. 1 BvR 2921/15)  entschieden, dass ein Vermieter Funk – Rauchmelder in Wohnungen einbauen darf. Eine diesbezüglich angestrengte Verfassungsbeschwerde eines Mieters wurde wegen fehlender Erfolgschancen nicht zur Entscheidung angenommen . Der Mieter kann sich daher nicht gegen den Einbau von Funk-Rauchmeldern aufgrund einer theoretischen technischen Manipulationsmöglichkeit der Brandmelder wehren. Der Einbau von Funk-Rauchmeldern verletzt den Mieter nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Mieter muss Einbau von Funk - Rauchmelder in der angemieteten Wohnung akzeptieren © ferkelraggae-Fotolia
Mieter muss Einbau von Funk – Rauchmelder in der angemieteten Wohnung akzeptieren © ferkelraggae-Fotolia

Funk – Rauchmelder als Modernisierungsmaßnahme

Eine Wohnungsbaugesellschaft hatte in einem Mehrfamilienhaus den Einbau von Funk-Rauchmeldern geplant. Die Funk-Rauchmelder waren so programmiert, dass diese über Funk monatlich Daten zu einem im Hausflur angebrachten Datensammler übermitteln und gleichzeitig über Ultraschall überprüft werden kann, ob der Rauchmelder von Gegenständen verdeckt wird. Ein Mieter des Mehrfamilienhauses hatte sich gegen den Einbau solcher Funk-Rauchmelder gewehrt.

Theoretische Gefahr Privatsphäre auszuspionieren

Der Mieter wollte den Einbau von Funk-Rauchmeldern verhindern. Seiner Meinung nach sei die eingebaute Funktechnologie nicht nötig. Sie diene nicht dem Brandschutz, sondern ermögliche die Erstellung von Bewegungsprofilen und die Aufzeichnung von Gesprächen. Das Gerät ermögliche erhebliche Eingriffe in seine Privatsphäre und verletzte damit sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und sein verbrieftes Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Alternatives Angebot des Mieters von Wohnungsbaugesellschaft abgelehnt

Der Mieter hatte der Wohnungsbaugesellschaft alternativ die Installation eines einfacheren Rauchmelders auf eigene Kosten vorgeschlagen. In diesem Fall wollte der Mieter einen Rauchbrandmelder ohne Funktechnologie verwenden. Die Wohnungsbaugesellschaft nahm das Angebot des Mieters jedoch nicht an. Nach Ansicht der Wohnungsbaugesellschaft sei die Funktechnologie für die Fernwartung aller im Mehrfamilienhaus eingebauter Rauchmelder über ein Steuergerät vorzugswürdig.

Klage auf Duldung des Einbaus von Funk-Rauchmeldern erfolgreich

Die Wohnungsbaugesellschaft hat den Mieter auf Duldung des Einbaus von Funk-Rauchmeldern gerichtlich in Anspruch genommen. Im dann folgenden Rechtsstreit hat das Amtsgericht gegen den Mieter entschieden und diesen zur Duldung des Einbaus verurteilt. Die vom Mieter angestrengte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Das Landgericht entschied, dass dieser verpflichtet sei, die Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Das Berufungsgericht argumentierte, dass die Eigentümerin des Mehrfamilienhauses zum Einbau von Rauchmeldern gesetzlich verpflichtet sei. Der Mieter habe nicht ausreichend dargelegt, wieso und wodurch der Einbau sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzen könnte. Zwar habe der Mieter darauf hingewiesen, dass moderne Funk-Rauchmelder manipuliert werden könnten, doch sei dies nur mit einem erheblichen technischen Sachverstand möglich. Der Mieter habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Wohnungsbaugesellschaft in der Lage und willens sei, solche Manipulationen vorzunehmen.

Verfassungsbeschwerde wegen einer Grundrechtsverletzung

Der Mieter hat nach dem Urteil der Berufungsinstanz eine Verfassungsbeschwerde angestrengt. Nach Ansicht des Mieters habe das Landgericht sein Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der Wohnung nicht ausreichend beachtet. Der Funk-Rauchmelder verfüge über Funktionen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, so dass der Mieter auch nicht zur Duldung des Einbaus verpflichtet werden dürfe. Nach Ansicht des Mieters müsse die theoretische Gefahr einer Manipulation des Rauchmelders ausreichen, um einen Eingriff in seine Grundrechte zu bejahen. Die Grundrechte des Mieters würden unzulässig verengt, wenn diesem auferlegt werde, dass er eine missbräuchliche Umrüstung erst beweisen müsse.

Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde ab

Die Richter am Bundesverfassungsgericht haben die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Ansicht der Richter sei die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend formuliert. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde enthalte keine ausreichenden Ausführungen dazu, inwieweit das Recht auf informelle Selbstbestimmung oder das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Rahmen der grundrechtlichen Ausstrahlwirkung überhaupt für das privatrechtliche Verhältnis von Mieter und Vermieter Bedeutung haben könne. Der alleinige Hinweis auf die theoretische Möglichkeit einer Manipulation des Funk-Rauchmelders sei hierbei nicht ausreichend. Ebenfalls lege der Mieter nicht ausreichend dar, wieso die Ausgangsgerichte im Rahmen einer Interessenabwägung seine Grundrechte nur unzureichend berücksichtigt hätten. Die Entscheidung darüber, welche Rauchmelder eingebaut werden, liegt bei dem verantwortlichen Eigentümer. Dieser kann über die Marke, die Anzahl und das zu beauftragende Fachunternehmen entscheiden. Der Mieter hätte letztlich in seiner Begründung der Verfassungsbeschwerde auch die bisherige Rechtsprechung beachten müssen. Angenommen wird, dass die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Funk-Rauchmelder und das “in einer Hand” bzgl. der Möglichkeit der gebündelten Fernwartung ein hohes Maß an Sicherheit gewährleiste und eine nachhaltige Verbesserung der Wohnverhältnisse darstelle. (NIH)