23.03.2011
Wenn ein Handelsvertreter fristlos kündigt und zur Konkurrenz wechselt, kann er daran nicht einfach durch einstweilige Verfügung gehindert werden. Dies hat das Landgericht Rostock entschieden.
Vorliegend war ein Handelsvertreter für ein Handelsunternehmen tätig. Nachdem Streit über gewisse Einzelheiten des Arbeitsvertrages bestand, kündigte er fristlos und fing am nächsten Tag bei einem anderen Unternehmen als Handelsvertreter an. Daraufhin erwirkte die frühere Firma ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung. Sie war der Ansicht, dass er durch sein Verhalten gegen den Konkurrenzschutz verstoßen hat. Hiergegen legte der Handelsvertreter Widerspruch ein.
Das Landgericht Rostock hob daraufhin mit Urteil vom 10.12.2010 den einstweiligen Verfügungsbeschluss wieder auf (Az. 3 O 484/10). Es begründete dies damit, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung hier nicht gerechtfertigt ist, weil der Handelsvertreter dadurch in seiner beruflichen Existenz gefährdet wird. Und das ist für ihn nicht zumutbar. Demgegenüber fallen die wirtschaftlichen Nachteile für das frühere Unternehmen nicht ins Gewicht.
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