In einem aktuellen Urteil vom 19.06.2009 (Az. 324 O 190/09) hat das LG Hamburg entschieden, dass eine zu kurz bemessene Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung für den Abgemahnten nicht verbindlich ist und statt dessen eine angemessene Frist zu laufen beginnt.?

In dem vorliegenden Sachverhalt wurde ein Fernsehsender außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der erneuten Ausstrahlung eines Sendebeitrages bis zum nächsten Tag um 12.00 Uhr verlangt.

Das LG Hamburg entschied, dass eine Frist von 3 Stunden nicht angemessen sei, da dem Abgemahnten keine ausreichende Überlegungszeit eingeräumt werde. Darüber hinaus sah das Gericht auch keine besondere Dringlichkeit der Abgabe der Unterlassungserklärung, die eine solch kurze Frist rechtfertige, gegeben. In der Urteilsbegründung führte das LG Hamburg aus:

„(…)Wer auf eine Abmahnung mit unangemessen kurzer Fristsetzung innerhalb dieser Frist keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt, gibt keinen Anlass zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. (…). Denn die von der Antragstellerin gesetzte Frist war zu kurz bemessen. Welche Frist angemessen ist, richtet sich nach der Dringlichkeit, die wiederum von der Schwere und Gefährlichkeit weiterer Verstöße abhängt. Zwar kann sich die Abmahnfrist bei besonderer Dringlichkeit auf wenige Stunden verkürzen. Grundsätzlich ist die Abmahnfrist allerdings so zu bemessen, dass dem Abgemahnten eine angemessene Überlegungszeit bleibt.

Angesichts des Umstandes, dass das Abmahn-Telefaxschreiben erst gegen 20 Uhr am 23. März 2009 bei der Antragsgegnerin einging, reduzierte sich die nach dem normalen Geschäftsgang zu erwartende Überlegungszeit auf maximal drei Stunden (von etwa 9.00 Uhr bis zum gesetzten Fristablauf um 12.00 Uhr). Auch für die Antragstellerin war erkennbar, dass dieser Zeitraum zu kurz war, um die wenigstens erforderliche Rücksprache mit den zuständigen Redakteuren zu halten und den Sachverhalt inhaltlich und rechtlich zumindest überschlägig zu würdigen. Eine besondere Dringlichkeit, die dennoch eine derart kurze Frist erforderlich gemacht hätte, hat die Antragstellerin weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht.(…)

Da sich eine besondere Dringlichkeit weder aus dem konkreten Risiko einer kurzfristigen Wiederholung noch aus einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Antragstellerin ergab, war der Antragsgegnerin eine Frist von jedenfalls mehr als eineinhalb Arbeitstagen zu gewähren, binnen derer die zuständigen Mitarbeiter den Sachverhalt aufklären und die Rechtslage prüfen konnten, ohne gezwungen zu sein, sämtliche anderen (ggf. auch dringlichen) Geschäftsvorgänge zurückzustellen.(…)”