In einer aktuellen Entscheidung wurde ein unmittelbarer Auskunftsanspruch von Rechteeinhabern gegen Access-Provider an strenge Voraussetzungen geknüpft. Mit diesem neuen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch wollen die Rechteinhaber die Identität von Anschlussinhabern erfragen, von deren Anschlüssen Musik oder Filme getauscht worden sein sollen.

Ob eine solche Auskunft aber wirklich erteilt werden muss, entscheidet jeweils vorher das zuständige Landgericht.? Auskunft soll gem. §101 UrhG nur dann erteilt werden, wenn die Urheberrechtsverletzungen ein so genanntes „gewerbliches Ausmaß“ angenommen haben. Ob und wann diese Voraussetzung vorliegt, ist eine Frage, in der die Gerichte einen großen Entscheidungsspielraum haben.

In dieser neuen Entscheidung kommt das LG Frankenthal, ebenso wie inzwischen die überwiegende Anzahl der Staatsanwaltschaften, zu dem Ergebnis, dass ein gewerbliches Ausmaß erst bei einer Zahl von 3000 Musiktiteln oder 200 Filmen erreicht ist.

Diese Voraussetzungen waren in dem zu entscheidenden Fall nach Ansicht der Richter nicht gegeben. Hier handelte es sich um ein einziges Computerspiel, welches erst seit 3 Monaten erhältlich war.

Im einzelnen führte das Landgericht zur Beurteilung dieses konkreten Falles aus:

„Weder für eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit des Handelns der Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach außen deutlich werdende Teilnahme am Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte aufgezeigt worden oder sonst erkennbar. Solche ergeben sich weder aus der Anzahl und Art der zur Verfügung gestellten Dateien (hier: eine Programmdatei), noch aus der Schwere des beanstandeten Verstoßes. Auch wenn es sich bei dem zum Zeitpunkt des Angebots zum Herunterladen knapp drei Monate auf dem Markt verfügbaren Spiel – trotz der Schnelllebigkeit des Softwaremarktes – um ein noch relativ neues Produkt handelt, kann aus dem Angebot lediglich eines Programmpaketes im Wert von etwa 25.- € bzw. eines Teiles hiervon nicht auf einen besonders schweren Verstoß gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden, welcher wiederum möglicherweise auf eine gewerbliche Aktivität des Verletzers hindeuten könnte.“

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal ist umso beachtenswerter, als sie erheblich von der jüngsten Rechtsprechung der Landgerichte Köln und Düsseldorf abweicht. Diese hatten in vergleichbaren Fällen jeweils ein einziges Musikalbum bereits für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes ausreichen lassen.