Verstößt die Registrierung einer Domain mit dem Namen einer Stadt mit dem Zusatz „info“ gegen die Namensrechte der genannten Stadt? Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Düsseldorf.

URL Website Erreichbarkeit Unterlassungserklärung
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Vorliegend ging es um den Betreiber eines Stadtplanvertrages. Dieser meldete eine Domainseite auf den Namen ihres Verlages an, die aus dem Namen einer Großstadt mit dem Zusatz „info“ bestand. Auf der Webseite wurde auch auf die Webseite der jeweiligen Großstadt verwiesen.

Trotzdem waren die Vertreter dieser Gemeinde damit nicht einverstanden. Sie forderten den Betreiber dieser Domain zur Löschung oder zur Abstimmung mit ihrem Presse- und Informationsamt auf.

Hiermit war dieser aber nicht einverstanden. Er erwiderte, dass einige andere Großstädte keine Internetseite mit dem Zusatz „info“ führen. Die entsprechenden Seiten werden vielmehr von privaten Anbietern betrieben.

Doch die offiziellen Vertreter der Stadt gaben nicht nach und klagten. Nach ihrer Ansicht würden dadurch die Verbraucher in die Irre geführt. Dieser würden offizielle Informationen durch die Gemeinde erwarten. Daran ändere auch nichts der Zusatz „info“.

Das Landgericht Düsseldorf sah dies jedoch anders- und wies die Klage der Stadt mit Urteil vom 14.03.2012 (Az. 34 O 16/01) ab. Nach Ansicht der Richter besteht kein Unterlassungsanspruch. Das Namensrecht der Stadt wird nicht verletzt. Auch für Benutzer mit wenig Erfahrung im Internet ist aufgrund des gewählten Zusatzes ersichtlich, dass es sich nicht um die offizielle Webseite der Stadt handelt. Von daher besteht mangels „Zuordnungsverwirrung“ keine Verwechslungsgefahr. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Namensschutz bei juristischen Personen des öffentlichen Rechtes nicht so strengen Vorgaben unterliegt wie bei Privatpersonen.