Das OLG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Golfclubs aus D. gültig und wirksam sind. Der Betreiber einer Golfplatzanlage (Kläger) schloss mit dem Beklagten eine Vereinbarung mit unter anderem folgendem strittigen Inhalt:

  • der Beklagte erwirbt bei Eintritt in den Golfclub die Spielberechtigung zu einen Kaufpreis von DM 15.000,-zzgl. MwSt.
  • der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein Darlehen in Höhe von DM 15.000,- für die Laufzeit des Vertrags zu gewähren.
  • die erworbene Spielberechtigung mit einer Laufzeit von 30 Jahren ist per eingeschriebenen Brief kündbar.
  • bei Verlust der Spielberechtigung vor Ablauf der 30 Jahre zahlt die Klägerin an den Beklagten für jedes volle Jahr der nicht ausgeschöpften Spielberechtigungszeit einen Betrag von DM 400 ,- unverzinst zurück.
  • der Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung weiterer DM 3000,- zzgl. MwSt jährlich für die laufende Unterhaltung des Golfplatzes.

Nach Kündigung der Vereinbarung durch den Beklagten stritt man sich um die Rückzahlung des Darlehens sowie der Rückzahlung des Kaufpreises für die Spielberechtigung auf Grund der AGB. Das Gericht hatte entsprechend zu prüfen, ob die AGB in der Vereinbarung zwischen den beiden Parteien wirksam waren.

Das Gericht stellte hierbei Folgendes fest: Die Beschränkung des Rechts auf ordentliche Kündigung nach Ablauf von 15 Jahren ist unwirksam (nach § 9, § 11 Nr. 12 ABGB).“Unangemessen ist eine AGB, mit der der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partner hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.“ (BGH, NJW 1983, 1531). Das Gericht stellte fest, dass die Mindestvertragslaufzeit von 15 Jahren für den Beklagten vor allem in finanzieller Hinsicht eine Benachteiligung darstellt. Desweiteren ist die weitere Zahlung von DM 3000,- jährlich eine Benachteiligung des Beklagten, da diese eine unangemessene Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Beklagten darstellt, die den nach § 9 AGBG noch hinnehmbaren Rahmen deutlich überschreitet.

Das Gericht bestätigte entsprechend die Rückzahlungsforderung des Beklagten.