Ist unklar wie eine Äußerung an die Öffentlichkeit gelangt ist, kann der Verletzte die vermeintliche Störerin nicht in Anspruch nehmen
23. April 2010
Das Landgericht Berlin hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:Ein Adliger nahm seine Tante wegen des Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht in Anspruch, da eine Äußerung, die diese gegenüber dem Testamentsvollstrecker in einem Brief getätigt hatte, öffentlich abgedruckt wurde. Die Tante hatte insoweit gegenüber dem Testamentsvollstrecker behauptet, sie bewerte das Verhalten des Neffen als „erneuten Fehdehandschuh“.
Das Landgericht Berlin verneinte einen Anspruch gegen die Tante, da unklar sei, ob sie die Äußerung auch gegenüber der Presse getätigt hatte. Aus diesem Grund scheide sowohl eine Haftung als Täterin als auch als Störerin oder Informantin aus.
Quelle: Landgericht Berlin, Urteil v. 19.01.2010, Az.: 27 O 776/09
Kategorien: Allgemein, Medienrecht