Wenn der Mitarbeiter eines Hotels einen Gast mit dem Messer attackiert, haftet dafür möglicherweise der Inhaber des Hotels als Betreiber. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm klargestellt.

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Vorliegend checkte ein Hotelgast gemeinsam mit einem Bekannten in einem Hotel im Münsterland ein, um eine Weihnachtsfeier zu besuchen. Vorsorglich wendete er sich an den Inhaber, damit ihnen dieser den Schlüssel zur Haustüre gibt, damit sie zu später Stunde auf ihr Zimmer kommen. Doch als sie gegen 4 Uhr nachts zurück kommen und die Türe öffnen wollen, gab es eine böse Überraschung. Eine allein anwesende ausländische Reinigungskraft hielt die beiden stark alkoholisierten Gäste für Einbrecher. Er will sie am Betreten des Hotels hindern und stach mehrfach mit einem scharfen Messer auf sie ein. Der Bekannte des Gastes wird dabei so schwer verletzt, dass er an den Stichverletzungen stirbt. Der schockierte Gast zog daraufhin vor Gericht und verklagte den Betreiber des Hotels auf Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Hamm gab mit Urteil vom 07.11.2012 (Az. I-30 U 80/11) der Klage statt und verurteilte den Inhaber des Hotels zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro. Er hat auf schwere Weise seine Pflichten als Betreiber des Hotels aufgrund des Beherbergungsvertrages verletzt. Der Hotelinhaber hätte seinen Mitarbeiter darüber informieren müssen, dass er einem Gast ausnahmsweise den Schlüssel ausgehändigt hat und dieser erst spät abends heim kommt. Diese wäre gerade deshalb besonders wichtig gewesen, weil der Arbeitnehmer aufgrund seiner Herkunft über unzureichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Mitarbeiter deshalb wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden ist. Denn diese Straftat infolge unzureichender Information wäre für den Arbeitgeber voraussehbar gewesen. Eine solche Reaktion entspreche unter diesen Umständen der „allgemeinen Lebenserfahrung“.

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