Inwieweit haftet der Inhaber eines eBay-Kontos, wenn Dritte unbefugt Zugriff auf sein Konto nimmt und es für unbefugte Bestellungen missbraucht? Eine Haftung scheidet hier normalerweise aus. Hierauf verweist das Landgericht Gießen.

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Vorliegend nahm ein Hacker Zugriff auf einen privaten Computer mit Schadsoftware und spähte  die Passwörter für E-Mail eBay-Account und das Paypal-Konto aus. Dann ersteigerte der der unbekannte Hacker über diesen eBay-Account einen Laptop und holte diesen persönlich beim Verkäufer ab-ohne dabei seine Identität preiszugeben. Doch der Inhaber des e-Bay-Kontos widersprach der zunächst vorgenommenen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 746 Euro. Der Verkäufer des Notebooks ging daraufhin gegen den Inhaber es eBay-Accountes vor und verklagte ihn.

Doch das Landgericht Gießen entschied am 14.03.2013 (Az. 1 S 337/12), dass der Besitzer eines eBay-Accountes als Opfer einer Hacker-Attacke hier nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht für den Schaden aufkommen muss.

Eine Haftung im Rahmen einer Duldungsvollmacht scheitert daran, dass der Inhaber des e-Bay-Kontos weder seine Daten von sich aus offengelegt hat, noch mit der Nutzung durch einen Dritten einverstanden war.

Darüber hinaus kommt auch eine Haftung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht hier nicht infrage. Der Besitzer eines eBay-Accountes brauche sein E-Mail-Postfach auch nicht laufend im Hinblick auf durchgeführte Transaktionen überprüfen. Denn hierzu sei er nicht verpflichtet. Demgegenüber hätte sich der e-Bay-Verkäufer durch eine Überprüfung des Abholers schützen können.