Vermieter von Autobatterien für E-Autos dürfen die Batterien nicht ferngesteuert abstellen und so von der Wiederaufladung sperren. Dementsprechende Vertragsklauseln benachteiligen den Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam, so der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine vertragliche Klausel zur Fernabschaltung von Autobatterien für Elektroautos für unwirksam erklärt. Vermieter von Batterien für Elektroautos dürfen diese nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht nach einer Vertragskündigung per digitalem Fernzugriff abschalten. Eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei unzulässig, so der BGH (Urteil vom 26.10.2022, Az. XII ZR 89/21).

Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte die französische Bank RCI Banque, eine Tochter des Automobilherstellers Renault, verklagt. Die Bank vermietet Batterien für die von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Dieses Mietverhältnis ist durch AGB ausgestaltet. Diese AGB enthalten eine Klausel, die es der Bank als Vermieterin ermöglicht im Fall einer außerordentlichen Beendigung des Mietvertrages die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu sperren. Darüber wurden die Kunden 14 Tage im Voraus informiert.

Für den Mieter führt eine solche Sperrung dazu, dass sein Wagen nahezu unbenutzbar wird, da die Batterie herstellergebunden ist und mit dem Elektroauto verknüpft. Der Wagen lässt sich zwar noch öffnen, aber nicht mehr fahren. Deshalb werde durch eine Sperrung der Batterie das gesamte Fahrzeug unbenutzbar, was zu einer erheblichen Einschränkung der Lebensführung führe.

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Unangemessene Risikoverteilung zu Lasten des Mieters

Bereits das Landgericht (LG) und das Oberlandgericht (OLG) in Düsseldorf hatten diese vertragliche Klausel in erster und zweiter Instanz für unwirksam erklärt und die Bank zur Unterlassung der Verwendung der Klausel verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen nun im Ergebnis bestätigt. Grundsätzlich bestehe zwar ein Interesse der Bank an der Sperrung der Batterien nach Vertragsbeendigung, da jede Batterienutzung die Ladekapazität und damit den Wert der Batterien mindere. Allerdings trage bei Mietverhältnissen der Vermieter das Risiko der Abnutzung. Als Ausgleich dafür könne er entweder eine Mietkaution vereinbaren oder einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen.

Außerdem werden die Interessen des Mieters in der vertraglichen Regelung nicht hinreichend berücksichtigt. Denn wenn die Wirksamkeit des Vertragsendes zwischen der Bank und dem Mieter strittig sei, hat der Mieter ein Interesse daran sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern, also sein Fahrzeug weiter aufladen zu können und damit nutzen zu können. Durch die Klausel, die dem Vermieter einseitig das Recht gibt, die Vertragserfüllung zu beenden, wird dieses Interesses missachtet.

Stärkung des Verbraucherschutzes

Die Klausel ändere damit die gesetzlich vorgesehene Risikoverteilung unangemessen zu Lasten des Mieters ab. Denn der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie und folglich auch des E-Fahrzeugs geht mit seinen Wirkungen über die Batterie als Mietobjekt wesentlich hinaus. Eine solche Gestaltung lässt sich auch nicht durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden rechtfertigen. Deshalb ist die Klausel nach § 307 BGB unwirksam, so der BGH.

Das Urteil stärkt damit die Rechte von Verbrauchern erheblich. Renault selbst bietet zwar aktuell keine neuen E-Autos mehr mit Batteriemiete an, allerdings können nun auch alle anderen Batterie-Vermieter nicht mehr einfach aus der Ferne auf die Batterien zugreifen und damit den Wagen unbenutzbar machen.

mha

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