Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 18.03.2010, AZ: 4 U 177/09, entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Anbieterkennzeichnung und fehlender Widerrufsbelehrung wegen gewerblichen Handelns gegeben sei, obwohl der Beklagte seinen Verkauf als Privatverkauf auf eBay bezeichnet hatte.

Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ohne Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung Telefonanlagen und Telefone im Internet bei der Firma F zum Kauf angeboten. Das Angebot des Beklagten war als `Privatkauf, keine Garantie oder Rücknahme` gekennzeichnet. Die Klägerin wandte ein, dass es sich bei der Verkaufstätigkeit des Beklagten nicht um einen Privatverkauf handele, sondern diese als geschäftliches Handeln anzusehen sei. Aufgrund der mangelnden Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung machte die Klägerin Unterlassung von Angeboten ohne Anbieterkennzeichnung und Widerrufsbelehrung, sowie Freistellung von Abmahnkosten geltend.

Das Oberlandesgericht Hamm ging entgegen der Vorinstanz davon aus, dass das Handeln des Beklagten als Handeln im geschäftlichen Verkehr und demnach auch als gewerbliches Handeln anzusehen sei. Im Streitfall seien die Gesamtumstände zu Grunde zu legen, auch wenn sich der Beklagte im Internet bei der Firma F als Privatverkäufer registriert habe. Es führte hierzu aus:

„ … Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt insofern ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist. …. Unstreitig ist, dass der Beklagte mit dem Unternehmen C2 & V2 GbR in G aM gerade auch einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Telefonanlagen betreibt, wie sich aus dem diesbezüglichen Gewerberegister und der Internetseite Internetadresse ergibt. … Alsdann finden sich freilich auch für ihn unter seiner Privatanschrift in den Gelben Seiten und im Telefonbuch von „goyellow” Einträge für einen Handel konkret mit Kommunikationssystemen. Genau das ist sein Geschäft. … Auch das konkret abgemahnte Angebot mit der Telefonanlage T P, die zwecks besseren Verkaufs `gestückelt` worden ist, lässt sich demgegenüber nicht als nur privat einordnen… Es handelte sich vorliegend nicht nur um eine große offiziell ausgestattete Telefonanlage mit 30 Telefonen und entsprechenden Modulen, die üblicherweise nicht aus einem rein privaten Bereich herrührt. Vielmehr hat sich der Beklagte letztlich auch selbst im Zusammenhang mit seiner Verkaufstätigkeit bei F in Bezug auf das Telefongeschäft gewerblich dargestellt, unabhängig davon, dass er einen Privatverkauf explizit betont und Garantierechte etc. nicht einräumen will. … Vor allem hat sich der Beklagte mit eMail vom 15.01.2009 an den Kläger selbst als Gewerbetreibender geriert. … Er spricht insofern selbst von einer geschäftlichen Tätigkeit, bietet weitere Telefone an und zudem noch von verschiedenen Herstellern. Er will Telefone verschiedener Hersteller auf Bestellung liefern. Das hat mit rein privater Tätigkeit nichts mehr zu tun… Im Gesamtzusammenhang ist in tatsächlicher Hinsicht von daher zu vermuten, dass auch die streitgegenständlich angebotenen T P-Telefone gewerblich veräußert worden sind. … Diese Vermutung ist auch keineswegs ausgeräumt, selbst wenn der Beklagte auf der Internet-Plattform ansonsten überwiegend private Waren (Haushaltswaren, Spielwaren) kauft und verkauft. …”

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 18.03.2010, AZ: 4 U 177/09