Der EuGH hat momentan die Rechtsfrage zu klären, ob eine gesetzliche Regelung, die dem Verbraucher im Falle eines Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften die Pflicht zur Tragung der Hinsendekosten auferlegt, mit dem europäischem Recht vereinbar ist.Diese Rechtsfrage hat der BGH dem EuGH vorgelegt. Endgültig entschieden wurde darüber noch nicht, aber der Generalanwalt des EuGH, Paolo Mengozzi, hat sich bereits eindeutig dazu geäußert.

Er schlägt vor, „auf die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu antworten: Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen hat, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.”

Erfahrungsgemäß wird der EuGH von der Meinung des Generalanwalts nicht abweichen.?

Quelle:www.internet-law.de/2010/01/muss-der-verbraucher-die-hinsendekosten.html