16.07.2012
Darf ein Mitgliedsstaat die Werbung für eine Spiebank verbieten, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat befindet? Hierzu hat jetzt der Europäische Gerichthof eine Entscheidung gefällt.
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Der Betreiber einer ausländischen Spielbank darf in Österreich nur dann Werbung machen, wenn er dafür eine Bewilligung beim österreichischen Bundesministerium für Finanzen eingeholt hat. Dies setzt den Nachseis voraus, dass der Spielerschutz in dem jeweiligen Land dem Schutz durch die Gesetze in Österreich entspricht.
Als vorliegend einem slowenischen Anbieter die Bewilligung versagt wurde, klagte er. Daraufhin wollte der österreichische Verwaltungsgerichtshof im Wege einer Vorababfrage vom Europäischen Gerichtshof geklärt haben, inwieweit diese gesetzlichen Vorschriften mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind.
Hierzu stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 12.07.2012 (C-176/11) klar, dass der geforderte Nachweis normalerweise unbedenklich ist und nicht gegen europäisches Recht in Form der Dienstleistungsfreiheit verstößt. Denn sie dient dazu, die Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen. Hiermit wird ein legitimes Ziel verfolgt.
Allerdings dürfen diese Bestimmungen nicht als unverhältnismäßig anzusehen sein. Hiervon ist auszugehen, wenn in dem jeweiligen Land identische Vorschriften gelten müssten. Darüber hinaus dürfen nicht Vorschriften verlangt werden, bei denen es keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Schutz vor Gefahren des Glücksspiels gibt.
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