Verbraucher dürfen ihren Vertrag nicht wegen einer Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex widerrufen. Sehen Allgemeine Geschäftsbedingungen die Möglichkeit vor, die Tarife nach dem Verbraucherpreisindex zu modifizieren, so ist darin keine zum Widerruf berechtigende Vertragsänderung zu sehen.

Widerruf-Ausschluss in AGB der A1 Telekom Austria

Gemäß der Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG) können Teilnehmer elektronischer Telekommunikationsdienste im Falle von Änderungen der Vertragsbedingungen einen Widerruf vornehmen, ohne eine Vertragsstrafe zu riskieren. Der oberste österreichische Gerichtshof ist derzeit mit einem Rechtsstreit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation und A1 Telekom Austria befasst. Der Vorwurf des Vereins für Konsumenteninformation ist, dass die A1 Telekom Austria in ihren Verträgen rechtswidrige Klauseln verwendet habe.

So ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A1 Telekom Austria zu entnehmen, dass ein Widerruf des Vertrages nicht möglich ist, wenn eine Anpassung im Rahmen des objektiven Verbraucherpreisindex der Bundesanstalt Statistik Österreich geschieht. Aufgabe des Obersten Gerichtshof ist es nun festzustellen, ob solche Tarifanpassungen unter die EU-Richtlinie fallen und somit ein Recht zum Widerruf besteht.

EuGH: Keine Änderung der Vertragsbedingungen durch Tarifänderung

Mit seinem Urteil (EuGH, Urt. v. 26.11.2015, Az.: C 326/14) verneint der EuGH nun diese Frage. Nach Ansicht des EuGH liege keine Änderung der Vertragsbedingungen vor. Der Unionsgesetzgeber habe anerkannt, dass bei den Unternehmen ein berechtigtes Interesse bestehen kann, die Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern.

Der EuGH deutet darauf hin, dass die Klausel innerhalb der AGB der A1 Telekom Austria welche eine Tarifanpassung ermöglicht, auf dem von einer staatlichen Stelle erarbeiteten Verbraucherpreisindex basiert.

Diese Anpassungsmöglichkeit beruhe auf einer klaren und präzisen und letztendlich einer öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode, so dass die Nutzer nicht in eine andere Vertragssituation geraten würden, als sich aus dem Vertrag und somit auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergäbe.

Insgesamt sei im Falle einer Tarifänderung auf Basis des objektiven Verbraucherpreisindex somit kein Widerruf möglich, da keine Tarifänderung in Form der EU-Richtinie vorliege. (MaS-R)

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