Zum 01.09.2012 endete die Übergangsfrist für die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 01.09.2009. Ein umfassendes Listenprivileg gibt es nicht mehr und die Neuregelung des § 28 Abs. 3 BDSG gilt uneingeschränkt – also auch für Daten, die vor dem 01.09.2009 erhoben wurden. Doch was bedeutet das genau?

Das sog. „Listenprivileg“ erlaubte den Unternehmen bisher listenmäßig zusammengestellte Daten zu Werbezwecken zu verwenden. Dieses Privileg ist im Rahmen der Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes weggefallen.

Durch die Neuregelung ist die Verwendung von persönlichen Daten zu Werbezwecken ohne Einwilligung nur noch zulässig, wenn sie sich entweder an einen Bestandskunden richtet, die Adresse in einem allgemein zugänglichen Adressverzeichnis zu finden war, oder wenn die Werbung an die berufliche Anschrift gesendet wird und sich auf die berufliche Tätigkeit des Adressaten bezieht.

In allen anderen Fällen bedarf es hinsichtlich der Datenerhebung und Verwendung der Einwilligung durch den Betroffenen. Im Rahmen der Neuerung des Bundesdatenschutzgesetzes sind verschärfte Anforderungen an die Einwilligung festgelegt worden. Es ist notwendig den Einwilligenden über folgende Punkte aufzuklären:

  1. Art und Umfang der Datenerhebung
  2. Zweck der Datenerhebung
  3. Verwendung der personenbezogenen Daten
  4. Ggfs. über die Verwendung der Daten in Staaten, in denen die Richtlinie, auf der die Novellierung beruht, keine Anwendung findet

Es genügt dabei nicht den Betroffenen im Rahmen des Einwilligunsvorgangs aufzuklären. Vielmehr muss die Erklärung jederzeit für den Betroffenen abrufbar sein. Des Weiteren muss der Betroffene die Möglichkeit haben, der Verwendung seiner Daten zu widersprechen (§ 28 Abs. 4 S. 1 BDSG).

Beispiel:

Wenn die E-Mail-Adresse den Namen des Inhabers beinhaltet, ist sie als personenbezogen zu qualifizieren und unterfällt den datenschutzrechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass zur Nutzung dieser Daten – darunter fällt auch das Versenden von Werbemails an den Verbraucher – die vorherige Aufklärung und Einwilligung des Betroffenen erforderlich ist.