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Einstweilige Verfügung im Markenrecht beantragen

Die einstweilige Verfügung ist die schnellste Variante, gerichtlich Markenverletzungen zu unterbinden. Hier erfahren Sie, wie Sie Ihre Marke mit vorläufigem Rechtsschutz verteidigen und wie wir Ihnen dabei helfen können.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Anwalt

Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche. Es soll dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, seine Ansprüche zu sichern. Es soll also mit der einstweiligen Verfügung verhindert werden, dass endgültige Fakten geschaffen werden, die später nach einem Gerichtsverfahren unumkehrbar sind.

Inhaltlich gibt eine einstweilige Verfügung dem Antragsgegner auf, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Auf diese Weise ist es möglich, eine Markenverletzung binnen weniger Tage, in extremen Fällen – zum Beispiel bei Messen – innerhalb weniger Stunden, gerichtlich per Unterlassungsverfügung zu unterbinden.

Jedoch ergibt sich schon aus dem Namen der Verfügung, dass ihre Wirkung nur einstweilig, also vorläufig, ist. Nach der einstweiligen Verfügung muss in der Regel ein Hauptsacheverfahren angestrengt werden, um den Anspruch auch endgültig zu sichern. Wenn jedoch die Gegenseite ein solches Verfahren nicht führen möchte, kann sie auch mit einer Abschlusserklärung die Rechtslage anerkennen.

In der Regel ist es in Markenstreitigkeiten so, dass der Inhaber der verletzten Marke zunächst eine Abmahnung aussprechen wird. Erst wenn die Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelaufen ist, wird eine einstweilige Verfügung beantragt. Wenn der Antragsgegner diese Verfügung nicht anerkennt bzw. Widerspruch einlegt, muss auch eine entsprechende Klage eingelegt werden.

Wenn das Gericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgibt, sind dem Antragsgegner bestimmte Handlungen verboten. Verstößt er gegen die Verpflichtungen in der Verfügung wird vom Gericht auf Antrag ein Ordnungsgeld verhängt. Geregelt ist die einstweilige Verfügung in den §§ 935 bis 942 Zivilprozessordnung (ZPO).

Wie bekomme ich eine einstweilige Verfügung?

Das Verfahren zum Erlangen einer einstweiligen Verfügung läuft in der Regel wie folgt ab:

  • Zunächst muss sie beim zuständigen Gericht beantragt werden. Gemäß § 937 ZPO ist für die Verfügung das Gericht zuständig, das auch in der Hauptsache zuständig wäre. Nach § 140 Markengesetz (MarkenG) sind dies in Markensachen ausschließlich die Landgerichte. Dieser Antrag kann grundsätzlich von jedermann gestellt werden, da für dieses Verfahren kein Anwaltszwang besteht.
  • Inhaltlich muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu zwei wesentlichen Punkten Stellung nehmen. Er muss zum einen darlegen, dass der Antragssteller einen Verfügungsanspruch hat und zum anderen, dass ein Verfügungsgrund vorliegt:
  • Mit Verfügungsanspruch wird das materielle Recht des Antragstellers bezeichnet, den Antragsgegner auf Unterlassung oder Vornahme einer Handlung in Anspruch zu nehmen. In markenrechtlichen Konstellationen muss also der Antragssteller darlegen, dass er Inhaber einer Wortmarke, Bildmarke ist oder sich sonst auf Markenschutz berufen kann. Des Weiteren muss er darlegen, dass der Gegner diese Marke verletzt hat und insofern eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Zusammenfassend muss der Antragssteller seinen Anspruch vollumfänglich und schlüssig darlegen.
  • Unter Verfügungsgrund versteht man die besondere Dringlichkeit des Antrags. Der Antragssteller muss darstellen, dass er nicht auf ein geregeltes normales Klageverfahren warten kann. Er muss mithin darlegen, dass sein Antrag eilbedürftig ist. Dazu zählt auch, dass die einstweilige Verfügung nur in einer relativ kurzen Zeit nach Kenntnis des Verstoßes möglich ist, da es ansonsten evident an der Eilbedürftigkeit fehlt. Im Wettbewerbsrecht gibt es diesbezüglich eine Erleichterung für den Antragssteller, denn nach § 12 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird vermutet, dass wettbewerbsrechtliche Anträge auf einstweilige Verfügungen immer dringend sind. Eine solche Dringlichkeitsvermutung lehnt die herrschende Meinung im Markenrecht leider ab. So hat das OLG Hamm mit guten Argumenten festgestellt, dass die wettbewerbsrechtliche und die markenrechtliche Situation nicht vergleichbar seien (Urteil vom 25.01.2011, Az. I-4 U 144/10). Jedoch ist das Thema in Literatur und Rechtsprechung umstritten.
  • Der Antrag wird vom Gericht summarisch geprüft. Das heißt, das Gericht verlangt keine Beweise, sondern lässt das Glaubhaftmachen durch die Antragstellerin ausreichen. Die Antragstellerin kann ihren Vortrag zum Beispiel mit eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft machen.
  • Wenn diese Prüfung positiv verläuft, kann ohne mündliche Verhandlung direkt die einstweilige Verfügung ergehen. Damit besteht für den Antragsgegner keine Möglichkeit, sich gegen die Verfügung zu verteidigen. Dies stellt eigentlich einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf rechtliches Gehör dar. Daher sind solche einstweilige Verfügungen in Deutschland nur zulässig, wenn für den Antragsteller unumkehrbare negative Folgen drohen. Eine in Deutschland erlangte einstweilige Verfügung kann aber aufgrund dieses Verstoßes nicht im europäischen Ausland vollstreckt werden.

Ein positiver Aspekt der einstweiligen Verfügung ist, dass im Gegensatz zu anderen gerichtlichen Verfahren in der Regel kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden muss.

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Welche Risiken bestehen bei der einstweiligen Verfügung?

Doch auch die einstweilige Verfügung ist für den Antragssteller nicht ohne Risiken. Der Antragssteller kann in manchen Fällen zum Schadensersatz oder zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein. Es bestehen auch Möglichkeiten des Gegners, sich zu verteidigen, die der Antragende nicht in der Hand hat.

Eine Schadensersatzpflicht besteht nach § 945 ZPO, wenn die einstweilige Verfügung unberechtigt erfolgte. Dies ist nur konsequent, denn die einstweilige Verfügung entfaltet auch in diesem Fall ihre volle Wirkung. Die entstandenen Schäden muss dann der Antragsteller tragen.

Wenn der Gegner keinen Anlass zur Klage gegeben hat, steht ihm das Recht zu, sich durch sofortige Anerkenntnis von den Verfahrenskosten zu befreien (vgl. § 93 ZPO). Der Antragssteller trägt insofern ein gewisses Kostenrisiko, wenn er die einstweilige Verfügung beantragt, ohne vorher eine Abmahnung ausgesprochen zu haben.

Schließlich besteht die Möglichkeit für den Verletzer, eine Schutzschrift bei Gericht zu hinterlegen. Diese schildert seine Sicht der Dinge und wird vom Gericht in die Beurteilung der einstweiligen Verfügung einbezogen. Daher kann es sein, dass auch ohne mündliche Verhandlung der Antragsgegner seine Argumente einbringen kann und auch den Antrag abschmettern kann.

Wenn der Antragsgegner gegen die Verfügung Widerspruch einlegt, kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht, bei dem Anwaltszwang besteht und insofern die Verfahrenskosten sich erhöhen und vom Verlierer des Verfahrens zu tragen sind.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Die einstweilige Verfügung ist eine schnelle und effektive Möglichkeit, eigene Rechte durchzusetzen. Da jedoch einige Risiken bestehen, sollte man sich vor dem Antrag einer Verfügung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen. Für markenrechtliche Streitigkeiten ist daher ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der richtige Ansprechpartner.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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