Der Vorwurf des Filesharing und seine Entkräftigung
10. Januar 2011
Wenn der Vorwurf des Filesharing durch eine angeblich festgestellte Verletzung des Urheberrechtes im Raum ist, lässt sich dieser nicht so leicht widerlegen. Und das, obwohl bei der Ermittlung des Anschlussinhabers schnell Fehler passieren können. Eine Möglichkeit besteht in der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Hamburg.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt ging ein Rechtsinhaber gegen eine Anschlussinhaberin im Wege der einstweiligen Verfügung vor. Er ging davon aus, dass dieser eine Urheberrechtsverletzung durch Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werkes über eine Tauschbörse begangen hat. Nach Erlass der einstweiligen Verfügung legten mehrere Familienmitglieder eine einstweilige Versicherung vor. Demnach war die Anschlussinhaberin zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht zu Hause und es war kein Familienangehöriger am Rechner gewesen.
Das Landgericht Hamburg hob daraufhin die einstweilige Verfügung auf mit Urteil vom 11.08.2010 auf (Az. 308 O 171/10). Die Richter entschieden trotz einiger Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zugunsten der Anschlussinhaberin. Sie begründeten das damit, dass sich hieraus nicht ergibt, dass die einstweiligen Verfügungen der Unwahrheit entsprechen. Der Rechtsinhaber trage hier die Beweislast dafür, dass von diesem Anschluss seine Urheberrechte verletzt worden sind. Dem ist er nach den Feststellungen des Gerichtes nicht nachgekommen. Eine begrüßenswerte Entscheidung, weil sonst der Vorwurf des Filesharing kaum widerlegt werden kann.
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