Werden Kunden beim Betreten vom Apple Store hinreichend über die Videoüberwachung informiert? Insbesondere der Hamburger Datenschutzbeauftragte hat daran berechtigte Zweifel.

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Wer am Hamburger Jungfernstieg den vor einigen Monaten eröffneten Apple Store betritt, findet – gehörige Aufmerksamkeit vorausgesetzt- laut Medienberichten lediglich ein kleines Schild vor, auf dem eine Kamera abgebildet ist. Darüber steht in schwarzen Buchstaben der folgende Text: “Videoüberwachter Bereich”. Das Schild befindet sich in Höhe des Schienbeins.

Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Caspar verlangte nunmehr in einem Schreiben, dass Apple seine Kunden am Eingangsbereich deutlicher auf die Videoüberwachung im Apple Store hinweist. Nach seiner Ansicht reicht eine derart dezent gehaltene Kennzeichnung nicht aus. Datenschützer aus anderen Bundesländern teilen diese Auffassung. Sie kritisieren, dass Apple sich auch z.B. in Apple-Stores in München und Frankfurt mit einem solchen Schild begnügt. Apple begnügt sich demgegenüber mit dem folgenden Hinweis: “Die Apple Retail GmbH hat die Hinweise angebracht und wird auch in Zukunft den gesetzlichen Hinweispflichten nachkommen”.

Wir halten die Kritik der Datenschützer für berechtigt. Allerdings ist der Gesetzgeber an diesem Streit nicht ganz unschuldig, weil er schwammige Formulierungen verwendet. Beispielsweise schreibt die hier einschlägige Vorschrift von § 30 Abs. 3 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vor, dass Videoüberwachung und Videoaufzeichnung sowie die verantwortliche Stelle durch „geeignete Maßnahmen“ für den Betroffenen erkennbar zu machen sind. Das Bundesdatenschutzgesetz – das bei einer fehlenden Vorschrift im jeweiligen Landesrecht Anwendung findet-enthält in § 6b Abs. 2 BDSG eine Regelung mit nahezu dem gleichen Wortlaut.

Was unter einer „geeigneten Maßnahme“ genau zu verstehen ist, ist Auslegungssache- die im Zweifel von den Gerichten geklärt werden muss. Allerdings ist ein Schutz des Kunden vor verdeckter Videoüberwachung – der einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellt – unserer Ansicht nach nur bei einem gut erkennbaren Hinweis gewährleistet. Davon kann man vorliegend – auch aufgrund der Platzierung des Schildes – nach unserem Dafürhalten nicht ausgehen. Auf jeden Fall scheint der Hinweis auf die verantwortliche Stelle zu fehlen.

Als Ladeninhaber sollten Sie auf Einhaltung dieser Vorschriften unbedingt achten, weil sonst außer Behörden auch Kunden gegen Sie rechtlich vorgehen können.

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