Zur Eindämmung des Coronavirus hat der Staat in den letzten Tagen Maßnahmen ergriffen, die unsere Freiheitsgrundrechte erheblich einschränken. Nun kommt der Gesetzgeber mit einem weiteren juristischen Hammer.

Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie verabschiedet. Darin werden nun Anpassungen des Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts vorgenommen – mit gravierenden Folgen. So dürfen Verbraucher, die wegen der Krise in Zahlungsnöten sind, künftig für eine bestimmte Zeit die Begleichung ihrer Strom- oder Telefonrechnung verweigern. Krisengebeutelten Mietern kann in der nächsten Zeit nicht wegen rückständiger Mietzahlungen gekündigt werden und die Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt.“

Christian Solmecke analysiert im Folgenden das neue Gesetz:

Anpassungen des Allgemeinen Zivilrechts

Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer bei Dauerschuldverhältnissen

Christian Solmecke: „Hat ein Verbraucher oder Kleinstunternehmer vor dem 8. März 2020 einen Vertrag mit einem Stromversorger oder Telefonanbieter geschlossen und ist es ihm aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise nicht mehr möglich, die entsprechenden Rechnungen zu begleichen, dann kommen ihm die neuen gesetzlichen Regelungen nun zu Hilfe. Als Kleinstunternehmer gilt, wer ein Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern führt, dessen Jahresumsatz 2 Mio. Euro nicht überschreitet. Bis zum 30. Juni 2020 dürfen Verbraucher und Kleinstunternehmer die Zahlungen verweigern, wenn dadurch ihr Lebensunterhalt bzw. die wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens gefährdet ist. Das Leistungsverweigerungsrecht gilt in Bezug auf „alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind“. Ausgenommen davon sind Miet-, Pacht-, Darlehens sowie Arbeitsverträge. Ein betroffener Stromversorger oder Telekommunikationsanbieter kann sich jedoch auch gegen die Leistungsverweigerung wehren. Diese ist ausgeschlossen, wenn sie für das Versorgungsunternehmen unzumutbar ist und dessen wirtschaftliche Grundlagen gefährdet. Unter den beschriebenen Voraussetzungen müssen Verbraucher ihre Stromrechnung ab dem 1. April 2020 nicht mehr begleichen, denn dann tritt die Regelung zum Leistungsverweigerungsrecht in Kraft. Die Bundesregierung behält sich außerdem vor, die Dauer des Leistungsverweigerungsrechts bis zum 30. September 2020 zu verlängern. Zu beachten, dass mit dem Leistungsverweigerungsrecht nicht die Pflicht der Verbraucher und Kleinstunternehmer entfällt, ihre Rechnungen zu bezahlen. Nach Ablauf des 30.06.2020 sind die nicht erbrachten Zahlungen noch vorzunehmen. Das Gesetz bietet hierfür lediglich einen Aufschub, der keine Schadensersatzansprüche oder eine mögliche Vollstreckung zur Folge hat. Das Versorgungsunternehmen auf der anderen Seite, ist die ganze Zeit zur Leistung aus dem jeweiligen Vertrag verpflichtet. Ob es kündigen kann, richtet sich nach dem jeweiligen Vertragstyp des Dauerschuldverhältnisses. Da Verbraucher und Kleinstunternehmer wegen des Leistungsverweigerungsrechts nicht in Verzug kommen, kann ein Kündigungsgrund nicht darin gesehen werden, dass in dem genannten Zeitraum nicht gezahlt wird.

Bundestag bechließt Covid-19-Gesetz

Die Neuregelung ist ein Tropfen auf den heißen Stein. Wer durch die Folgen des Coronavirus wirklich in seiner Existenz gefährdet ist, dem nützt ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020 wenig. Der Gesetzgeber hat sich zwar vorbehalten, dass das Leistungsverweigerungsrecht länger – bis zum 30. September 2020 – gilt. Bis dahin sollte das Leistungsverweigerungsrecht laut einem ursprünglichen Gesetzesentwurf gelten. Da die Krise für viel Verunsicherung sorgt, muss jedoch noch langfristiger geplant werden.“

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Keine Kündigung von Mietverträgen wegen Zahlungsverzugs

Christian Solmecke: „In dem Gesetz werden auch Mieter bedacht, die wegen der Corona-Krise mit ihrer Wohn- oder Gewerberaummiete in Zahlungsverzug kommen. Vermieter können ihnen nicht kündigen, wenn sie im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht die fällige Miete entrichten und dies auf die Auswirkungen des Coronavirus zurückzuführen ist. Damit ist ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen wegen Zahlungsverzuges vorerst der Riegel vorgeschoben. Die Kündigung ist bis zum 30. Juni 2022 ausgeschlossen, der Mieter hat also zwei Jahre Zeit, seine Mietrückstände auszugleichen. Danach hat der Vermieter wieder ein Kündigungsrecht. Der Mieter bleibt jedoch die ganze Zeit zur Leistung der Miete verpflichtet. Er gerät mit seiner nicht gezahlten Miete auch in Verzug und muss die Verzugsfolgen tragen.  Eine Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt den Vermietern zudem nicht verwehrt. Sie können zum Beispiel immer noch kündigen, wenn sie berechtigten Eigenbedarf an den Mieträumen geltend machen.“

Stundung von Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen

Christian Solmecke: „Ansprüche aus Verbraucherdarlehensverträgen, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, können laut neuer gesetzlicher Regelung gestundet werden, wenn der Verbraucher Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie hat und eine Forderungsbegleichung für ihn deswegen unzumutbar ist.  Es können nur Ansprüche gestundet werden, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Mit Eintritt der Fälligkeit müssen Verbraucher einen gestundeten Anspruch auf Darlehensrückzahlung für drei Monate nicht begleichen. Die Bank darf während dieser drei Monate den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzuges oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auch nicht kündigen. Das Gesetz berücksichtigt jedoch auch, dass im Einzelfall die Banken vor Zahlungsausfällen zu schützen sind. So gelten die Regelungen Stundung und zum Ausschluss der Kündigung nicht, wenn sie im Einzelfall für den Darlehensgeber unzumutbar sind. Zudem regt der Gesetzgeber auch eine einvernehmliche Vertragsanpassung für die Zeit nach dem 30. Juni 2020 an. Können Darlehensnehmer und Darlehensgeber sich nicht einigen, sieht der Gesetzgeber eine Verschiebung der Fälligkeit der Leistung um weitere drei Monate sowie eine entsprechende Vertragsverlängerung vor.

Laut einem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung sollten sich auch Unternehmen die Forderungen aus den Darlehensverträgen stunden lassen können. Von dieser weitreichenden Änderung wurde nun abgesehen. Diese sind nun auf das heute ebenfalls geschnürte Corona-Notpaket angewiesen.“

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Anpassungen des Insolvenzrechts

Christian Solmecke: „Laut Gesetz ist eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen vorgesehen, die vor der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stehen. Grundsätzlich muss dieser Antrag innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gestellt werden. Bis zum 30. 9. 2020 soll die straf- und haftungsbewehrte Antragspflicht nun ausgesetzt werden. Die Aussetzung soll allerdings nicht gewährt werden, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beruht oder wenn die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens nicht mehr beseitigt werden kann. Zugunsten von Unternehmen, die bis zum 31. 12. 2019 noch liquide waren, wird allerdings vermutet, dass eine danach eingetretene Insolvenzreife mit der Coronakrise zusammenhängt und die Zahlungsunfähigkeit noch beseitigt werden kann. Auch das Recht der Gläubiger, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen, wird für einen dreimonatigen Übergangszeitraum ausgesetzt.

Die Übergangsregelungen zum Insolvenzrecht sollen die Fortführung von Unternehmen ermöglichen und erleichtern, die infolge der Coronakrise insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Die betroffenen Unternehmen bekommen so die nötige Zeit, um mit den notwendigen Vorkehrungen ihre Insolvenzreife abzuwenden. Den Unternehmen kommt insbesondere zugute, dass die Regelungen rückwirkend zum 1. März in Kraft treten.“

Anpassungen des Gesellschaftsrechts

Christian Solmecke: „In der Krise müssen trotz der derzeitigen weitreichenden Einschränkungen des Versammlungsrechts Gesellschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften handlungsfähig bleiben. Angesichts der aktuellen Ansteckungsgefahr ist es allerdings undenkbar, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) in den nächsten Tagen zusammenkommt und beschlussfähig ist. Das neue Gesetz ermöglicht im Falle von AGs daher eine Online-Teilnahme an Hauptversammlungen. Außerdem wird die Einberufungsfrist für die Hauptversammlung auf 21 Tage verkürzt.

Für Genossenschaften und Vereine soll die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz ebenfalls vorübergehend einfacher werden. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern soll der beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen fortgelten.“

Anpassung des Strafverfahrensrechts

Christian Solmecke: „Solange Hauptverhandlungen in Strafverfahren aufgrund von Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus nicht durchgeführt werden können, dürfen sie ab sofort länger als bisher vorgesehen unterbrochen werden. Bisher darf eine Hauptverhandlung für bis zu einen Monat unterbrochen werden. Nun ist eine Unterbrechung für mehr als zwei Monate zulässig.“