Seit Mitte März ist die Clearingstelle Urheberrecht (CUII), ein privater Zusammenschluss von Rechtinhabern und Internetprovidern, in Aktion. Illegale Streamingseiten sollen nun zum Beispiel schneller gesperrt werden. Während Filmproduktionsgesellschaften und andere marktmächtige Verbände der Unterhaltungsbranche das harte Durchgreifen der CUII begrüßen, ist unter den Verfechtern eines freien Internets die Kritik groß. Und das zu Recht. Es fehlt nämlich schon an einer Gesetzesgrundlage, die die CUII als private Institution dazu ermächtigt, Webseiten ohne eine vorherige gerichtliche Entscheidung zu sperren.

Wer in den letzten Wochen versucht hat, eine dubiose Streamingseite wie serienstream.sx aufzurufen, wurde in der Regel durch eine interessante, neuartige Sperrmeldung daran gehindert. Auf dem orangen Sperrbildschirm erscheint die Nachricht

„Diese Webseite ist aus urheberrechtlichen Gründen nicht verfügbar.

Zu den Hintergründen informieren Sie sich bitte hier.“

Von dort aus gelangt man zur Website der Clearingstelle Urheberrecht, die dort zugibt, für die Netzsperre verantwortlich zu sein. Netzsperren lösen seit Langem unter Rechteinhabern, Internetprovidern, Internetnutzern und natürlich den Rechtsexperten hitzige Diskussionen aus. Einerseits erscheint ein Vorgehen gegen Websites, auf denen schwere Urheberrechtsverstöße und Straftaten begangen werden, nachvollziehbar. Andererseits gehören Netzsperren zu den drastischsten Mitteln, um diese zu unterbinden. Bislang mussten Rechtsinhaber dafür den Rechtsweg bestreiten. Ab sofort setzt die CUII Netzsperren ganz ohne eine vorherige gerichtliche Anordnung durch.

Wer ist Teil der CUII?

Hinter der CUII steckt eine mächtige Allianz: Gebildet wird sie von den größten Internetzugangsanbietern in Deutschland wie der Telekom und Vodafone sowie dem Branchenverband Bitkom. Außerdem gehören etliche Rechteinhaber dazu, also Unternehmen und Verbände der Musik-, Film- und Sportbranche. Auch die Bundesnetzagentur ist als staatliche Prüfstelle bei den neuen Verfahren rund um die Netzsperren mit im Boot.  

Das Verfahren soll dann folgendermaßen ablaufen: Haben Rechteinhaber, die Mitglied der CUII sind, den Verdacht, dass eine Webseite als „strukturell urheberrechtsverletzend“ einzuordnen ist, können sie sich an die CUII wenden. BGH und EuGH haben bereits klargestellt, dass unter „strukturell urheberrechtsverletzenden“ Webseiten solche zu verstehen sind, die urheberrechtlich geschützte Werke planmäßig und ohne Berechtigung vielen Nutzern zugänglich machen. Im Anschluss an den Antrag eines Rechteinhabers gibt ein dreiköpfiges Gremium innerhalb der CUII, dessen Vorsitz ein ehemaliger BGH-Richter innehat, eine Sperrempfehlung ab. Die Empfehlung wird der Bundesnetzagentur übermittelt. Diese prüft die rechtliche Zulässigkeit der Netzsperre am Maßstab der Netzneutralitätsverordnung (Verordnung (EU) 2015/2120). Ihr Prüfungsergebnis teilt die Bundesnetzagentur dann den Internetzugangsanbietern und Antragstellern mit. Pflichtet sie dem dreiköpfigen Gremium der CUII bei, wird die DNS-Sperre von den an der CUII beteiligten Internetzugangsanbietern durchgesetzt.

Soweit zum Verfahren, aber darf ein privater Zusammenschluss von Internetprovidern und Rechteinhabern einfach im Internet nach eigenem Geschmack Seiten sperren?

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Rechtsgrundlage für Netzsperren ohne gerichtliche Anordnung?

Nach der EU-Netzneutralitätsverordnung sind Internetzugangsanbieter zunächst einmal dazu verpflichtet, den „gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleich, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung“ zu behandeln. Sie sind also zunächst einmal eindeutig zur Netzneutralität verpflichtet.

Ausnahmsweise dürfen sie allerdings Webseiten als Verkehrsmanagementmaßnahme blockieren, wenn dies Gesetzgebungsakte der EU oder mit dem EU-Recht im Einklang stehende nationale Rechtsvorschriften vorsehen. Fraglich ist, ob sich die CUII als Zusammenschluss von Rechteinhabern und Internetzugangsanbietern auf eine solche nationale Vorschrift berufen kann.

Zwar gesteht § 7 Abs. 4 des Telemediengesetzes (TMG) Rechteinhabern den Anspruch zu, von Telemediendiensten die Sperrung von Internetseiten zu verlangen, wenn Urheberrechte verletzt wurden. Dieser Anspruch muss jedoch gerichtlich durchgesetzt werden. Das geht aus der Gesetzesbegründung von § 7 Abs. 4 TMG hervor. Zudem ist die Norm im Lichte des EU-Rechts auszulegen, insbesondere von Art. 8 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL). Demnach sollen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass „Rechteinhaber gegen Internetprovider gerichtliche Anordnungen beantragen können, wenn deren Dienste für Urheberrechtsverletzungen genutzt wurden“. Diese Formulierung legt nahe, dass Netzsperren aufgrund von Urheberrechtsverletzungen auf der Grundlage gerichtlicher Anordnungen ergehen sollen.

Im Allgemeinen ist durch die neue Clearingstelle Urheberrecht nicht nur die Informationsfreiheit der Internetnutzer in Gefahr, sondern auch die Grundrechte vieler Website-Betreiber, deren legale Inhalte nun auf einfachem Wege gesperrt werden können. Auch werden sie in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren eingeschränkt.

Durch eine gerichtliche Entscheidung über Netzsperren kann sichergestellt werden, dass eine umfassende Abwägung der Grundrechte von Rechteinhabern, Internetprovidern, Internetnutzern und Website-Betreibern stattfindet. An einer solchen umfassenden Grundrechtsabwägung mangelt es, wenn die CUII allein Netzsperren durchsetzt.

Die umstrittene Praxis der CUII könnte künftig die Gerichte beschäftigen

Sowohl Internetnutzer als auch Website-Betreiber haben die Möglichkeit, sich gegen Netzsperren vor Gericht zu wehren.

Zum einen kann der Internetnutzer gegen den Provider klagen, dass er auf Grundlage des Internetvertrags auch das Recht habe, die gesperrte Website zu besuchen. Zum anderen können sich die Website-Betreiber gerichtlich gegen die Netzsperren zur Wehr setzen, da dadurch auch der Zugang zu ihren legalen Inhalten behindert werde.

In den Verfahren wird jeweils entscheidend sein, ob sich die Provider, die sich in der CUII zusammengeschlossen haben, erfolgreich auf § 7 Abs. 4 TMG berufen können. Letztendlich kommt es auf die Auslegung von § 7 Abs. 4 TMG vor dem Hintergrund der Grundrechte und des EU-Rechts an. Die Sache könnte also vor dem EuGH, möglicherweise aber auch vor dem Bundesverfassungsgericht, landen.

Bereits jetzt lastet erheblicher politischer und gesellschaftlicher Druck auf der CUII. Viele sehen in der CUII zu Recht eine große Gefahr für ein freies Internet. Es gibt die Möglichkeit, Petitionen gegen die Clearingstelle zu unterzeichnen und sich in entsprechenden Initiativen zu engagieren.

Abzuwarten bleibt, ob die Stelle und ihre Praxis vor den Gerichten oder auch in Politik und Gesellschaft weiterhin Bestand haben wird. Wir halten Sie dazu weiter auf dem Laufenden.

Rechtsanwalt Christian Solmecke hat auf teltarif.de ein Interview zu den Gefahren durch die Clearingstelle Urheberrecht gegeben. Zum Interview gelangen Sie hier.

Manuel Leidinger