Ein damals 13-jähriger Junge versuchte mit seiner Mutter aus der DDR zu fliehen. Als sie von Sicherheitskräften aufgegriffen wurden, wurde der Junge über zwölf Monate getrennt von seiner Mutter in einem Kinderheim untergebracht. Nun entschied das BVerfG, dass sein Antrag auf Rehabilitierung bislang zu Unrecht erfolglos blieb.

Die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Heimkindes in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gegen die Ablehnung einer Rehabilitierung war vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erfolgreich. Im Oktober 1977 reiste der Junge zusammen mit seiner Mutter aus der DDR in die Tschechoslowakei, um von dort aus in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Am 17.10.1977 wurden beide von tschechoslowakischen Sicherheitskräften verhaftet. Der Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter getrennt und in einem Gefangenentransportfahrzeug der Sicherheitsorgane der DDR zunächst nach Schwerin und zwei Tage später in das Kinderheim „Ernst Thälmann“ verbracht. Erst im Dezember 1978 konnte der Sohn mit seiner Mutter wiedervereint werden und mit ihr in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen.

Seit 2014 versucht der mittlerweile erwachsene Mann nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert zu werden, was vom Landgericht (LG) Schwerin und vom Oberlandesgericht (OLG) Rostock jedoch abgelehnt wurde. Das BVerfG entschied aber nun, dass die Gerichte sowohl ihre Pflicht zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung grob verkannt hätten und das OLG zudem das Willkürverbot verletze (Beschluss v. 09.12.2021, Az. 2 BvR 1985/16).

Kein hinreichende Sachverhaltsaufklärung durch Vorinstanzen

Das BVerfG führt aus, dass das Rehabilitierungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StrRehaG eine Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht verlange. Das bedeute, dass das Gericht sämtliche, mögliche Quellen ausschöpfen muss, die die Angaben des Betroffenen bestätigen könnten. Komme es dieser Verpflichtung nicht nach, so verweigere es dem möglichen Opfer die gebotene Überprüfung erheblicher Tatsachen. Damit verfehle es das gesetzliche Ziel, zur Rehabilitierung politisch Verfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen der Gerichte oder Entscheidungen der Behörden der ehemaligen DDR zu durchbrechen.

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Dieser Pflicht seien die Vorinstanzen nicht nachgekommen, da sie nicht alle Aufklärungsmöglichkeiten genutzt haben, obwohl noch Aufklärungsbedarf bestand. Denn das OLG habe nicht hinreichend ermittelt, ob die DDR bei der Heimeinweisung weitere aufnahmebereite Verwandte des Jungen übergangen hatte. Denn es sei den Hinweisen auf die Aufnahmebereitschaft des älteren Halbbruders, der zu diesem Zeitpunkt bereits in der Bundesrepublik lebte, sowie der Großeltern seines Stiefvaters nicht nachgegangen. Die Ermittlung dieser Tatsachen ist deshalb von großer Bedeutung, da die Übergehung dieser Möglichkeiten durch die DDR-Behörden die Rechtsstaatswidrigkeit des Vorgehens begründen würde.

Auch habe das OLG die Gründe dafür nicht hinreichend aufgeklärt, dass der Junge nach Übersiedlung seiner Eltern in die Bundesrepublik noch ein halbes Jahr im Heim verblieb. Seine Mutter wurde schon im Juni 1978 ausgesiedelt, durfte ihren Sohn allerdings erst im folgenden Dezember aus dem Heim abholen. Das OLG gehe von „organisatorisch-bürokratischen Hemmnissen“ aus, ohne dass die hierfür herangezogenen Erkenntnisse dies im Grundsatz und erst recht nicht für die Dauer von sechs Monaten tragfähig stützen könnten. Auch hier hätten die Richter weiteren Aufklärungsmöglichkeiten nachgehen müssen.

Verstoß gegen das Willkürverbot

Dadurch, dass das OLG hier keinen hinreichend aufgeklärten Sachverhalt angenommen habe, sehen die Richter des BVerfG auch das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Denn die fehlende Aufklärung des Sachverhalts führe dazu, dass völlig sachfremde Erwägungen der vorinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Nach den Feststellungen des OLG soll sich die Mutter des Jungen nicht aktiv um eine Aufnahme ihres Sohnes bei Verwandten bemüht haben. Dafür und auch für die bürokratischen Hemmnisse, von dem das OLG ausgeht, kann das BVerfG allerdings keinerlei Anhaltspunkte finden – im Gegenteil. Der Antragsteller soll glaubhaft vorgetragen haben, seine Mutter habe Briefe aus der Haft versendet, um eine Unterbringung des Sohnes außerhalb des Heimes zu ermöglichen. Die Erwägungen des OLG seien deshalb unhaltbar.

Das BVerfG hob deshalb die vorinstanzlichen Entscheidungen auf und verwies an das LG zurück. Der Mann könnte demnach zukünftig doch noch rehabilitiert werden.

ses