Der BGH hat entschieden, dass ein Kläger zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des behandelnden Arztes benötigt, wenn die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann. Der Auskunftserteilung stehen außerdem datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen.

Ein Patient hatte den Klinikträger sowie zwei in der Klinik angestellte Ärzte auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Zuvor hatte er sich dort stationär behandeln lassen.
An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, da der Name des Arztes nicht richtig angegeben wurde. Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte die Klägerseite von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte der Klinikträger als Beklagte ab.

Landgericht hatte den Klinikträger zur Auskunft verurteilt

Das Amtsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landgericht hatte sodann den Klinikträger zur Auskunft verurteilt, mit Hinweis darauf, dass sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage.

Beim Bundesgerichtshof ist der VI. Zivilsenat insbesondere für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständig. Dieser hat auf die Revision des Klinikträgers das Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Privatanschrift des Arztes nicht relevant

Zwar habe der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen. Der Klinikträger sei auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Der Kläger brauche aber zur Führung des Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte. Der Auskunftserteilung stehe außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen.

Keine Weitergabe von personenbezogenen Daten durch den Arbeitgeber

Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber sei aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Da die Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sei die Übermittlung an Dritte nach dem für den Datenschutz geltenden Zweckbindungsgebot grundsätzlich als zweckfremde Verwendung ausgeschlossen. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedürfe vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.