Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Juni 2009 (Az.: I ZR 226/06) entschieden, dass die GEMA nicht berechtigt ist, Nutzungsrechte bei Verwendung von Musik durch Dritte zu Werbe­zwecken auf deren Internetseite wahrzunehmen.Im vorliegenden Fall hatte eine Werbeagentur Musik aus dem GEMA-Repertoire zu Werbezwecken auf ihrer Homepage verwendet. Daraufhin verlangte die GEMA Auskunft und Zahlung von Gebühren. Die Werbeagentur klagte daraufhin gegen die GEMA, um feststellen zu lassen, dass die GEMA nicht zur Wahrnehmung der Rechte bei Verwendung von Musik auf der eigenen Internetseite berechtigt sei. Die GEMA war der Ansicht, dass gerade die Wahrnehmung der Nutzungsrechte auch für das Internet gelte.

Sowohl das Landgericht als auch das OLG in der Berufung wiesen die Klage zurück. Vor dem BGH hat die Klägerin nun recht bekommen.

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