Ein Mobilfunkanbieter darf in den Klauseln seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorsehen, dass der Anschluss des Kunden bei Überschreiten der Kreditlinie ohne vorhergehende Ankündigung gesperrt werden darf. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im vorliegenden Fall enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mobilfunkanbieters unter anderem die folgende Klausel: Bei der Überschreitung des Kreditlimits ist E. berechtigt, die E. -Mobilfunk-karte(n) ganz oder teilweise ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren.“Hiergegen wendete sich eine Verbraucherschutzorganisation und verlangte, dass der Anbieter diese Klausel nicht mehr verwendet.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 09.06.2011 (Az. III ZR 157/10) unter anderem, dass diese Bestimmung rechtswidrig und unwirksam ist. Die gerügte Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil der Kunde durch die Möglichkeit der sofortigen Sperrung des Anschlusses ohne Warnung unangemessen benachteiligt wird. Aufgrund der komplexen Tarife kann auch ein zahlungswilliger und gewöhnlich zuverlässiger Kunde leicht den Überblick verlieren. Die Kreditlinie kann dann schnell mal überschritten werden, ohne dass der Verbraucher dies gleich erkennt. Er muss rechtzeitig genug – etwa durch eine Ansage – gewarnt werden. Ansonsten hat er keine Möglichkeit, die Sperrung  durch das Einschränken von Telefonaten zu verhindern.