In einem aktuellen Urteil vom 18.03.2010 (Az. I ZR 158/07) hat der BGH entschieden, dass eine in der Person des Insolvenzschuldners begründete Wiederholungsgefahr wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht dem Insolvenzverwalter zuzurechnen ist.In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat die Klägerin, die wie der Insolvenzschuldner Baugerüste vertreibt, ein Gerüstsystem des Insolvenzschuldners als Nachahmung eines ihrer Gerüste gerügt und Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend gemacht.

Der BGH entschied u.a., dass der Insolvenzverwalter zur Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits gem. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO (analog) berechtigt ist, da ein Passivprozess im Sinne der Vorschrift vorliegt. In der Urteilsbegründung führte der BGH u.a. aus:

„(…)Der Beklagte braucht sich auch nicht eine in der Person der Schuldnerin entstandene Wiederholungsgefahr zurechnen zu lassen.

Ein unterstellter Wettbewerbsverstoß der Schuldnerin begründet in ihrer Person eine Wiederholungsgefahr. Diese ist jedoch nicht auf den Beklagten als Insolvenzverwalter übergegangen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger die Wiederholungsgefahr durch eigenes Verhalten begründet hat, sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist. Dieselben Grundsätze gelten auch für den Beklagten als Insolvenzverwalter. Dieser übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse im eigenen Namen aus.(…)”