Vor einigen Monaten hat der BGH entschieden, dass die Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten rechtswidrig ist (BGH XI ZR 405/12; XI ZR 170/13). Wer einen privaten Kredit aufgenommen hat, darf nach Ansicht der BGH-Richter nicht zusätzlich zu den anfallenden Zinsen mit einer Bearbeitungsgebühr belastet werden. Für die Verbraucher bedeutete die Entscheidung, dass diese grundsätzlich die bereits gezahlten Bearbeitungsgebühren von ihrer Bank zurückverlangen konnten. Heute klärt der BGH die wichtige Frage der Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für die gezahlten Bearbeitungsgebühren.

Verjährung für Verträge vor 2011 nicht geklärt

Nicht geklärt wurde mit dieser Entscheidung die Frage der Verjährung der Erstattungsansprüche. Häufig werden Bearbeitungsgebühren nicht auf einmal fällig, sondern sie werden anteilig über die Raten bezahlt. Es ist somit möglich, dass ein Teil der bereits gezahlten Bearbeitungsgebühren verjährt ist. Sicher ist, dass Forderungen aus Darlehensverträgen, die in den letzten drei Jahren geschlossen worden sind, nicht verjährt sind. In Bezug auf ältere Verträge ist die Rechtslage unklar. Möglicherweise fängt ist auch in diesen Fällen der Beginn der Verjährung auf das Jahr 2011 anzusetzen. Das Argument dabei ist, dass eine Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnen kann, wenn den Betroffenen nach Klärung einer unsicheren Rechtslage eine Klage zumutbar ist.

Mehr zur Entscheidung des BGH in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Bearbeitungsgebühren finden Sie hier: Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite sind rechtswidrig