Der Bundesgerichtshof hat am 22. Januar 2009 in drei Verfahren darüber entschieden, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter in Google AdWords-Anzeigen rechtmäßig ist.

In den Verfahren ging es um die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Frage, ob eine Kennzeichenverletzung vorliege, wenn jemand ein fremdes Kennzeichen, also eine Marke, eine Unternehmensbezeichnung oder eine ähnliche Bezeichnung, im Rahmen einer Google Adwords-Anzeige als Suchwort angibt, damit bei Eingabe dieses Suchwortes die eigene Adwords-Anzeige als Werbung erscheint.

In dem Verfahren I ZR 139/07, „PCB-Pool“, hatte der Beklagte als Suchwort die beschreibende Abkürzung für „printed circuit board“ , nämlich „pcb“ gewählt, mit der Folge, dass auch bei Eingabe der für die Klägerin geschützten Marke „PCB-Pool“ eine Anzeige für Produkte des werbetreibenden Beklagten erschien. Der Bundesgerichtshof? hat die Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils abgewiesen. Er hat in diesem Verfahren eine markenrechtlich erlaubte beschreibende Nutzung des Begriffes angenommen und damit eine Kennzeichenverletzung verneint.

Auch in dem Verfahren? I ZR 30/07, „Beta Layout“, verneinte der Bundesgerichtshof eine Rechtsverletzung. Klägerin war hier die Firma „Beta Layout GmbH“, die unterbinden wollte, dass immer dann, wenn der Internetnutzer bei Google das Suchwort „Beta Layout“ eingab, neben der Trefferliste eine Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers erschien. Der Bundesgerichtshof folgte in diesem Verfahren der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 23.01.2007, Az. 20 U 79/06). Dieses hatte nämlich bereits in der Vorinstanz eine für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung notwendige Verwechslungsgefahr verneint, da die Anzeigen und Trefferergebnisse optisch voneinander getrennt angezeigt wurden.

Im dritten Verfahren (I ZR 125/07, „Bananabay“) hatte die Beklagte als Anbieterin von Erotikartikeln in ihrer Adwords-Anzeige den Suchbegriff „bananabay“ angegeben. Es handelte sich bei diesem Begriff jedoch um eine für die Klägerin, die ebenfalls Erotikartikel vertreibt,? geschützte Marke. Der Bundesgerichtshof hat dieses Verfahren ausgesetzt und die entscheidende Frage, ob nun die Verwendung einer geschützten Bezeichnung als Suchwort bei AdWords-Anzeigen eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes darstellt, dem Europäischen Gerichtshof nach Artikel 234 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Es bleibt also im Hinblick auf die Frage, ob AdWords-Werbung eine markenmäßige Benutzung darstellt, weiter spannend.