Bereits im Oktober 2009 hat sich der Bundesgerichtshof im Rahmen mehrerer Rechtsstreitigkeiten mit der Frage der der Angemessenheit von Übersetzungsvergütungen auseinander gesetzt. Die verkündeten Urteil stärken nun die Rechte von Urhebern und Übersetzern. Das Fazit der am 07.09.2009 verkündeten Urteile (I ZR 38/07; I ZR 39/07; I ZR 40/07; I ZR 41/07; I ZR 230/06) lautet wie folgt:

Hat sich ein Verlag vom Urheber (vorliegend Übersetzer) sämtliche Nutzungsrechte an den Übersetzungen von Romanen räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen und ist der Absatz der Romane auf Dauer angelegt, so birgt gemäß den Ausführungen des BGH die Vereinbarung einer Pauschalvergütung pro Normseite die Gefahr, dass der Urheber lediglich anfänglich, jedoch nicht für die weitere Nutzung des Werkes eine angemessene Vergütung erhält. Dies gilt auch dann, wenn in Verbindung mit der Pauschalvergütung eine Erfolgsbeteiligung vereinbart ist, die keine angemessene Beteiligung des Urhebers gewährleistet. Der Urheber kann daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Fall eines bestehenden Vertrages grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung und eine zusätzliche angemessene Vergütung von dem Vertragspartner verlangen.

Eine angemessene Vergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen und hängt in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Die angemessene Beteiligung des Urhebers an den aus der Nutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen entspricht in der Regel der Billigkeit. Der BGH beanstandete hier die Heranziehung der Vergütungsregeln für Autoren (VRA) unter Herabsetzung der Vergütungssätze als Orientierungshilfe durch das Berufungsgericht nicht. Die Interessen des Urhebers seien dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt sei. Wenn der Verlag das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken nutze, entspreche die Verknüpfung der Vergütung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke und die Bindung an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten. Eine absatzabhängige Vergütung belaste einen Verlag auch nicht unangemessen.

Leitsatz des BGH zu BGH-Urteil vom 07.10.2009 AZ: I ZR 38/07:

“Der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, kann gemäß § 32 Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 2 UrhG ab dem 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes eine zusätzliche Vergütung beanspruchen, die bei gebunden Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt. Besondere Umstände können es als angemessen erscheinen lassen, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu senken. Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs.1 Satz 3, Abs.2 Satz 2 UrhG grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütung weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.”

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteile vom 07.09.2009, I ZR 38/07, I ZR 39/07, I ZR 40/07, I ZR 41/07, I ZR 230/06.