In einem aktuellen Urteil vom 11.09.2008 hat sich der BGH (Az. I ZR 120/06) mit der Thematik der Verkaufsförderungsmaßnahmen und deren wettbewerbsrechtlichen Grenzen beschäftigt.

Der BGH erklärte, dass bei Verkaufsförderungsmaßnahmen lediglich die Verpflichtung bestehe auf deren zeitliche Begrenzung hinzuweisen, nicht jedoch die zeitliche Begrenzung auch tatsächlich zu schaffen. So führte das Gericht aus:

„(…)Das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot verlangt von demjenigen, der eine Verkaufsförderungsmaßnahme wie hier eine Preisnachlassaktion bewirbt, unter anderem die Angabe des (kalendermäßig bestimmten) Zeitraums, während dessen die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Damit besteht aber lediglich die Verpflichtung, auf insoweit bestehende Bedingungen, das heißt auf tatsächlich bestehende zeitliche Beschränkungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigungen hinzuweisen. Dazu ist von keiner Partei etwas vorgetragen worden. Eine Verpflichtung, eine einschränkende Bedingung in Bezug auf die Dauer der Aktion zu schaffen, lässt sich aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG dagegen nicht herleiten. Sie widerspräche auch der Absicht des Gesetzgebers (…) Der Kaufmann, der sein Lager aus welchen Gründen auch immer leeren will, muss sich daher weder im Blick auf das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG noch im Blick auf das Irreführungsverbot gemäß § 5 UWG von vornherein auf einen zeitlichen Rahmen festlegen.(…)”

Weiterhin sprach der BGH der Verwendung der Begriffe „Räumungsfinale/ Saisonschlussverkauf” nur ein geringes Irreführungspotenzial zu:

„(…)Allenfalls einzelne Verbraucher könnten die Werbung der Beklagten mit dem Hinweis “Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf” dahin missverstehen, dass das Angebot in Anlehnung an den früheren (Winter)Schlussverkauf nur zwei Wochen lang oder möglicherweise noch kürzer gelten sollte, weshalb das darin liegende geringe Irreführungspotential dieser Werbung den lauteren Wettbewerb auch allenfalls nur i.S. des § 3 UWG unerheblich beeinträchtigte.(…)”