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Wettbewerber abmahnen

Man muss nicht einfach hinnehmen, wenn sich andere nicht an die Regeln halten. Mit der Abmahnung kann das wettbewerbswidrige Verhalten sanktioniert werden. Wir erklären Ihnen, wann eine Abmahnung möglich und sinnvoll ist.

Was ist das Wettbewerbsrecht?

Mit dem Wettbewerbsrecht – oder konkreter: dem Lauterkeitsrecht – wird das Verhalten von Marktteilnehmern auf dem Markt reguliert. Es handelt sich also grundsätzlich um die Spielregeln, die in unserem Wirtschaftssystem gelten. Völlig klar ist, dass man als Einzelhändler nicht die Türen von Konkurrenzläden zumauern darf. Ebenso logisch ist, dass niemand zu bestimmten Handlungen gezwungen werden darf. Doch das Wettbewerbsrecht regelt auch subtilere Varianten der Behinderung und Aggression beim Verhalten am Markt. In dem einschlägigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), finden sich insbesondere Regelungen zu aggressiven und irreführenden Verhaltensweisen. Bestimmte Werbeformen werden als unlauter eingestuft und sind damit nicht zulässig.

Über § 3a UWG werden auch andere Rechtsvorschriften in den Dienst des Wettbewerbsrechts gestellt, die objektiv als Marktverhaltensregeln verstanden werden müssen, obwohl sie an sich aus anderem Grund erlassen wurden. Solche Regelungen dienen häufig dem Verbraucherschutz, können aber auch dem Gesundheitsschutz dienen. Im Wettbewerb und insbesondere im Online-Bereich besonders relevant sind Verbraucherinformationspflichten, wie zum Beispiel Widerrufsbelehrungen oder Datenschutzerklärungen, aber auch gesundheitsrelevante Informationspflichten, wie Allergeninformationen oder Kennzeichnungspflichten bezüglich bestimmter Inhaltsstoffe bei Textilien und Lebensmitteln.

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Wer darf abmahnen?

Gemäß dem UWG dürfen vor allem, aber nicht nur, Mitbewerber abmahnen. Wenn Sie also feststellen, dass ein Konkurrent sich wettbewerbswidrig verhält, können Sie selbst eine Abmahnung aussprechen oder aussprechen lassen. Dem liegt die Idee zu Grunde, dass der Markt sich selbst regulieren soll. Als Konkurrenten oder Mitbewerber werden zwei Unternehmer angesehen, die vergleichbare Produkte an ähnliche Abnehmerkreise anbieten. Im Bereich des Online- Handels kommt es in der Regel nur auf die Frage der ähnlichen Produkte an.

Was kostet eine Abmahnung?

Die Kosten einer Abmahnung sind grundsätzlich auf die Papier- und Versandkosten beschränkt. Jedoch wird in der Regel ein Anwalt mit der Abmahnung beauftragt, da dieser in der Lage ist, die Erfolgsaussichten der Abmahnung einzuschätzen und diese in eine Form zu bringen, die rechtlich zulässig ist. Die Gebühren für den Rechtsanwalt richten sich nach dem Streitwert des konkreten Verstoßes und liegen in der Regel zwischen 500 und 1.400 Euro.

Allerdings können die Rechtsverfolgungskosten bei einer berechtigten Abmahnung dem Abgemahnten auferlegt werden. In diesem Fall erhalten Sie die Anwaltskosten grundsätzlich zurück.

Was kann abgemahnt werden?

Besonderes Augenmerk sollte auf den Abmahngrund gelegt werden, da sich hieran meist entscheidet, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Auch hängt daran meist, wie sicher die Abmahnung akzeptiert wird. So gibt es einige Wettbewerbsverstöße, die rechtlich so eindeutig sind, dass sie auch vom besten Anwalt in der Sache nicht mehr bestritten werden können. Dann kann gegebenenfalls nur noch ein Streit über die Kosten entstehen.

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Im Online-Handel, in dem sehr viel abgemahnt wird, sind folgende Wettbewerbsverstöße für Abmahnungen besonders beliebt:

  • Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
  • Unzulässige AGB – Klauseln
  • Anbieterkennzeichnung (Verletzung der Impressumspflichten)
  • Bestellablauf (alle wesentlichen Informationen zum richtigen Zeitpunkt, richtige Beschriftung der Bestellbuttons)
  • Fehlerhafte Preisangaben
  • Verletzung von produktspezifischen Informationspflichten

Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung ist ein sehr rechtssicherer Abmahngrund, da die korrekte Widerrufsbelehrung in einem gesetzlichen Muster auffindbar ist und nur sehr begrenzt Abweichungen von dieser zulässig sind. Allerdings kann nicht jede fehlende Widerrufsbelehrung auf jeden Fall abgemahnt werden. Zwar gilt das Widerrufsrecht für alle Fernabsatzverträge und damit für den gesamten Online- Handel, jedoch gibt es Ausnahmen für rein private Verkäufe und für bestimmte Produkte, zum Beispiel bei schnell verderblichen Lebensmitteln.

Mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Unternehmer für sich bestimmen, unter welchen Konditionen sie Geschäfte abschließen wollen. Diese Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen zum Beispiel im Verbraucherschutz. Daher dürfen Unternehmer ihre AGB nicht völlig frei bestimmen, sondern müssen Mindeststandards einhalten. Diese Standards sind in §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Unzulässige AGB sind nichtig und dürfen bei Streitigkeiten nicht geltend gemacht werden. Jedoch tragen durch unzulässige AGB nicht nur die Verbraucher, sondern auch die Wettbewerber einen Schaden davon. Denn wer zum Beispiel sämtliche Gewährleistungsrechte ausschließt, muss die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung nicht in seine Unternehmensplanung einpreisen. Daher kann der unlauter handelnde Unternehmer im Zweifel günstiger anbieten, als die Mitbewerber, die sich gesetzestreu verhalten. Deswegen dürfen auch Wettbewerber unzulässige AGB-Klauseln abmahnen.

Impressum WBS

Die gesetzliche Impressumspflicht dient dazu, dass der Rechtsverkehr im Internet für jede Webseite einen Verantwortlichen bestimmen und über das Impressum auch kontaktieren kann. Insbesondere die Adresse muss vorhanden und korrekt sein, damit notfalls auch gerichtlich gegen den Websitebetreiber vorgegangen werden kann.

Auch der Bestellablauf, also das Verfahren bis zum Vertragsabschluss, bei Online-Shops ist sehr anfällig für rechtliche Fehler. Hier muss der Kunde an verschiedener Stelle über die wesentlichen Merkmale der Ware informiert werden und auch der Button, mit dem die Bestellung abgeschlossen wird, muss eindeutig gekennzeichnet werden.

In der Preisangabenverordnung (PAngV) wird definiert, wie Preise ausgewiesen werden müssen. Insbesondere müssen Endpreise inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden. Es müssen auch die Versandkosten genannt und gegebenenfalls Grundpreise angegeben werden. Auch hier werden im Onlinehandel noch vielfach Fehler gemacht.

Als größter Bereich sind hier die produktspezifischen Informationspflichten zu nennen. So gibt es detaillierte Informationspflichten beim Verkauf von Lebensmitteln und Elektrogeräten aber auch bei Textilien. Diese Informationspflichten sind den Händlern vielfach unbekannt, so dass auch hierüber meist eine Abmahnung begründet werden kann.

Risiken auch berechtigter Abmahnungen

Abmahnungen bieten sich immer dann an, wenn man Wettbewerbsverstöße möglichst schnell und kostengünstig aus der Welt schaffen will. Jedoch können auch Abmahnungen mit gewissen Risiken verbunden sein.

Wenn man eine unberechtigte Abmahnung ausspricht und später in einem gerichtlichen Verfahren verliert, muss der Abmahner die gesamten Kosten des Rechtsstreits zahlen. Diese sind in der Regel nicht unerheblich, da im Wettbewerbsrecht relativ hohe Streitwerte aufgerufen werden.

Eine weniger offensichtliche Konsequenz, die in der Praxis immer wieder auftritt, ist, dass sich der Abgemahnte mit einer eigenen Abmahnung wehrt. Dies kann zu einem konstanten gegenseitigen Abmahnen führen, womit am Ende meist beiden Unternehmen nicht geholfen ist. Man sollte daher auch immer die eigene Gesetzestreue überprüfen, bevor man Abmahnungen ausspricht.

Schließlich darf man sich auch nicht dazu verleiten lassen, mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ein Geschäftsmodell aufzubauen oder das eigene Online-Unternehmen retten zu wollen. Wer aus solchen Erwägungen abmahnt, handelt rechtsmissbräuchlich. Dies führt nicht nur dazu, dass die Abmahnung unberechtigt erfolgte, sondern auch dazu, dass der Abmahner zum Ersatz der Rechtsverteidigungskosten des Abgemahnten verpflichtet ist.

Wie mahne ich am besten ab?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Abmahnung von Wettbewerbsverstößen zu erreichen. Die Abmahnung muss dabei nicht von einem Anwalt ausgesprochen werden, sondern kann auch vom Wettbewerber selbst erteilt werden.

Jedoch ist angesichts der oben dargestellten Risiken davon abzuraten, eine Abmahnung selbst zu gestalten. Es handelt sich bei der Abmahnung in der Regel um ein Dokument, in dem detailliert die Rechtswidrigkeit des Verhaltens dargelegt wird. Im Anschluss wird eine Unterlassungserklärung angehängt, die so konzipiert ist, dass genau dieser Verstoß nicht mehr wiederholt wird. Wer ein solches Dokument selbst aufsetzt, riskiert, eine Unterlassungserklärung zu verlangen, die zu eng oder zu weit ist und damit einen Wettbewerbsverstoß zu monieren, der gar nicht oder nicht genau so besteht. Daher sollte eine Abmahnung immer über einen Anwalt erfolgen. Zumal die Anwaltskosten durch den Abgemahnten ersetzt werden müssen, der eigene Aufwand des Abmahners dagegen nicht.

Eine Alternative stellt die Beschwerde bei einem abmahnberechtigten Verband dar. Dieser muss auf die Beschwerde jedoch nicht tätig werden, sodass keine Gewissheit besteht, dass der Verstoß abgestellt wird.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist das Mittel der Wahl, um Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten schnell und effizient abzustellen. Hierzu sollte jedoch immer ein Anwalt konsultiert und beauftragt werden, um keine rechtlichen Fehler zu machen. Das Wettbewerbsrecht eine nicht unkomplizierte Spezialmaterie. Ein Anwalt kann Sie auch unterstützen, Ihr eigenes Abmahnrisiko zu minimieren. Schließlich müssen die Kosten des Anwalts durch den Abgemahnten getragen werden, sollte die Abmahnung Erfolg haben.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

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