Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Vertriebsverbot für Energiesparlampen eines Herstellers aus den Niederlanden für den deutschen Markt in letzter Instanz bestätigt (Urt. v. 21.09.2016, Az. I ZR 234/15).

Konkret ging es um Lampen, bei denen zu viel giftiges Quecksilber festgestellt wurde. Bei zwei geprüften Produkten wurden die zulässigen Grenzwerte mit 13 mg und 7,8 mg zum Teil deutlich überschritten.

Grenzwert weiter abgesenkt

Der Grenzwert betrug im Jahr 2012, als die deutsche Umwelthilfe das später beklagte Unternehmen abmahnte, je Leuchte fünf Milligramm Quecksilber. Dieser Wert wurde zum 01.01.2013 europaweit sogar noch auf 2,5 Milligramm abgesenkt. Bereits seit September 2010 sind Hersteller dazu verpflichtet auf der Verpackung anzugeben, wie viel Quecksilber in den Energiesparlampen enthalten ist.

Schon die beiden Vorinstanzen hatten dem Verband größtenteils Recht gegeben, da ein Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) vorliege. Der Verstoß sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil der Absatz von Produkten, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten, zum Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Stoffen untersagt sei. Die genannten Vorschriften stellen daher sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Weitere Klagen in Aussicht

Der BGH stellte nun klar, dass es sich bei einem solchen Verstoß auch nicht lediglich um eine Bagatelle handelt: „Von quecksilberhaltigen Energiesparlampen gehen nicht nur im Zusammenhang mit der Entsorgung, sondern auch im Falle ihres Zerbrechens erhebliche Gesundheitsgefahren aus.”

Die Deutsche Umwelthilfe fühlte sich entsprechend bestätigt und kündigte nach dem Urteil an, auch gegen andere Hersteller bei Verstößen konsequent vorzugehen.

Der Verband ist nach eigenen Worten der Auffassung, dass das Urteil die Möglichkeiten der Verbraucherschutzverbände, im Bereich des Gesundheitsschutzes direkt gegen Unternehmen zu klagen, stärke. Eine Sprecherin des höchsten deutschen Gerichts in Karlsruhe teilte hingegen mit, dass das Urteil so nicht zu lesen sei. (FRB)