Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei einer eigenmächtigen Abwesenheit wegen einer Selbstbeurlaubung nicht in jedem Fall fristlos gekündigt werden darf.

Im zugrundeliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin bereits seit über 31 Jahren bei der Bundeagentur für Arbeit beschäftigt gewesen. Aus gesundheitlichen Gründen musste sie an einer Reha-Maßnahme teilnehmen. Im Anschluss daran wollte sie sich Erholungsurlaub nehmen, weil ihr das von ihrem Arzt geraten worden war. Als ihr Arbeitgeber diesen Wunsch ablehnte, blieb sie einfach ihrer Dienststelle fern. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos.

Hierzu entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom26.11.201, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen normalerweise nach § 626 BGB eine fristlose Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung aussprechen darf (Az. 10 Sa 1823/10). Denn ein Arbeitnehmer hat zwar gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Er muss sich aber mit diesem absprechen hinsichtlich des Zeitpunktes. Wenn ein Arbeitnehmer sich nicht daran hält, liegt hierin eine Arbeitsverweigerung, die ein Arbeitgeber gewöhnlich nicht tolerieren muss.

Trotzdem kommt hier eine fristlose Kündigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht infrage. Zu berücksichtigen ist, dass die Arbeitnehmerin schon sehr lange bei der Arbeitsagentur beschäftigt war und sich immer tadellos verhalten hat. Darüber hinaus hat sie kaum noch eine Chance, einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

Auf ein so mildes Urteil sollten Sie als Arbeitnehmer lieber nicht hoffen. Die Arbeitnehmerin hatte auch dadurch Glück im Unglück, weil sie aufgrund von Tarifverträgen im öffentlichen Dienst nicht mehr ordentlich gekündigt werden durfte. Hiermit müssen Sie jedoch als normaler Arbeitnehmer auch dann rechnen, wenn eine außerordentliche Kündigung – wie im zugrundeliegenden Sachverhalt – ausnahmsweise nicht zulässig ist.

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, können Sie sich gerne an uns wenden. Auf Wunsch beraten wir Sie gerne und vertreten Sie – falls nötig – vor Gericht.