? Das Amtsgericht Ludwigshafen hat in seinem Beschluss vom 08. Januar 2008 (Az.: 5019 Js 6681/08.4dOWI) die Verfassungswidrigkeit einer Ungleichbehandlung von privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festgestellt.

Dabei ging es um ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen den Jugendmedien­schutzstaatsvertrag durch die Ausstrahlung einer Folge der Sat.1-Serie „Niedrig und Kuhnt”. Gegenüber dem Redakteur, der verantwortlich für die Ausstrahlung der Folge gewesen sein sollte, wurde ein Bußgeld verhängt. Dies hielt der Betroffene für rechtswidrig. Er trug vor, die zugrunde liegende Norm benachteilige die privaten Rundfunkanstalten, da nur gegen diese Sanktionen vorgesehen waren. Die Überschrift in Abschnitt VI des Vertrages lautet „Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks”.

Das Amtsgericht folgte dieser Ansicht und erklärte die Verhängung des Bußgeldes für unzulässig. Die betroffene Regelung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages behandle wesentlich gleiche Fälle ungleich, was einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstelle. Denn jedenfalls für den hier einschlägigen Bereich des Jugendschutzes seien die Vorgaben für alle Rundfunkanstalten gleich.

Dieser Verstoß sei auch nicht sachlich gerechtfertigt, da es keinen erkennbaren Grund gebe, warum die privaten Anbieter in diesem Fall nachteilig behandelt werden sollten.

Die Ungleichbehandlung sei auch aus jugendschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt, da ein flächendeckender Jugendschutz gewährleistet werden solle. Die Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes darf nach Ansicht des Gerichtes nicht von der jeweiligen Organisationsform der Rundfunkanstalt abhängig sein.?