In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto Achtung: Abmahngefahr! Wegen welcher Verstöße kann man abgemahnt werden?“ die juristischen Hürden beim Handel im Netz dar. Im heutigen 5. Teil geht es um das Thema „Die Preisangabenverordnung – Worauf muss man als Online-Buchhändler achten?”.

Auch im Online-Handel sind die Preisangaben in den Warenangeboten korrekt und vollständig zu machen, damit der Verbraucher über den Warenpreis und weitere Bestandteile wie Liefer- und Versandkosten etc. transparent informiert wird.

Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt immer auch eine Wettbewerbsverletzung dar und wird von Wettbewerbern gerne genutzt, um kostenträchtige Abmahnungen zu verschicken.

Beim Handel mit Verbrauchern sind grundsätzlich immer Endpreise mit den genauen Preisbestandteilen anzugeben. Doch wer hat die Preisangabenverordnung zu beachten und welche Preisbestandteile müssen aufgeführt werden? Die Antwort ist in § 1 PAngV geregelt:

„(1) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise). 2Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. (…)

(2) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.

2Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. 3Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.(…)”

Jeder Verstoß gegen die PAngV kann einen Abmahngrund darstellen. Häufig gemachte Fehler bei der Gestaltung des Warenangebotes sind z.B. fehlende Angaben zur Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer oder aber es wird an falscher Stelle auf diese Angaben hingewiesen. Jedoch hat der BGH in einer Grundlagenentscheidung erklärt, dass es ausreichend sei, wenn diese Angaben auf einer gesonderten Seite angegeben werden, die der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs unbedingt aufrufen müsse.

Bei Waren, die nach Gewicht, Länge oder Volumen verkauft werden ist es wichtig, zusätzliche Angaben zum Grundpreis zu machen. Die Verpflichtung zur Angabe von Grundpreisen ist in § 2 Abs.1 PAngV geregelt:

„(1) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. 2Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. 3Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.(…)”

Fehlende Grundpreise stellen einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung dar und können zu Abmahnungen von Konkurrenten führen. Auch bei den Grundpreisangaben kommt es auf die richtige Platzierung an. Sind die Angaben nicht an der richtigen Stelle im Warenangebot zu finden, stellt das auch einen Abmahngrund dar.

Die Preisangabenverordnung schreibt weiterhin auch die Angabe von Versandkosten vor. Folgende Fehler können zu Abmahnungen führen:

– Es wurden keine Angaben zur Höhe der Versandkosten gemacht. Vielmehr wird nur eine Telefonnummer angegeben unter der der Verbraucher die Höhe der Versandkosten erfragen muss.

– Der Verkäufer bietet in seinen Warenangeboten den Versand ins Ausland an, macht jedoch keine Angaben bezüglich der anfallenden Versandkosten.

– Der Verbraucher erfährt die Höhe der Versandkosten lediglich in den AGB oder erst nach Einleitung des Bestellvorgangs im Warenkorb.

– Verwendet der Verkäufer Versandkostentabellen, in denen der Verbraucher je nach Versandart und Bestimmungsort die Höhe der Versandkosten ermitteln kann, muss diese Tabelle leicht erreichbar sein.

– „Inselzuschläge” müssen explizit und gesondert in der Nähe des Warenangebotes aufgeführt werden.

Ebenso widerspricht die Angabe einer Preisspanne einer klaren und transparenten Information des Verbrauchers. Auch bei Rabatt- oder sonstigen Preissenkungsaktionen ist darauf zu achten, dass für den Verbraucher klar ersichtlich ist, für welchen Zeitraum die Aktion gilt und welche Waren z.B. ausgeschlossen sind.

Auch bei der Angabe von kostenpflichtigen Servicerufnummern ist es wichtig genaue Angaben über die entstehenden Kosten zu machen und darauf hinzuweisen, dass diese Preise bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz abweichen können.

Auch nächste Woche geht unsere Servicereihe “Achtung: Abmahngefahr!” weiter. Das Thema der nächsten Freitagsausgabe lautet: „Die Verpackungsverordnung – Worauf muss man als Online-Händler achten?”.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.