In unserer neuen mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 12. Teil geht es um das Thema „kostenlose Waren”. Die meisten Verbraucher haben schon ihre Erfahrung mit angeblich „kostenlosen” Waren oder Dienstleistungen gemacht. Da wirbt der Unternehmer mit Schlagwörtern wie „gratis”, „kostenlos” oder „umsonst” und hinterher kommt die Rechnung! Genau mit solchen Lockangeboten beschäftigt sich auch die Schwarze Klausel Nr. 21:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis”, „umsonst”, „kostenfrei” oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.”

Viele Unternehmer werben mit vermeintlich kostenlosen Waren oder Dienstleistungen, um so Kunden anzulocken. Die Schwarze Klausel Nr. 21 verbietet generell Werbung mit diesen Schlagwörtern, wenn dem Kunden hinterher doch Kosten für die Ware oder Dienstleistung auferlegt werden. Dagegen werden von dem Tatbestand ausdrücklich solche Kosten ausgenommen, die in direktem Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Angebot stehen oder durch die Abholung bzw. Lieferung anfallen. Nimmt der Kunde also z.B. das Angebot an einen kostenlosen Wellnesstag zu verbringen und ihm entstehen dadurch Anreisekosten, dann ist darin kein Verstoß gegen die Klausel zu sehen. Anders sieht es aus, wenn die Kosten der Anreise ausdrücklich in dem Angebot enthalten waren. In der Gesetzesbegründung zur Schwarzen Klausel Nr. 21 wird ausgeführt:

„Nach Nummer 21 des Anhangs dürfen Waren oder Dienstleistungen nicht als kostenlos angeboten werden, wenn der Abnehmer gleichwohl Kosten zu tragen hat, welche die Kosten übersteigen, die unvermeidbar mit dem Eingehen auf das Angebot oder der Inanspruchnahme der angebotenen Leistung verbunden sind. Die Regelung betrifft einen Sonderfall der Irreführung über die Berechnung des Preises im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG-E.”

Nächste Woche geht unsere Servicereihe “Achtung Abmahngefahr: Die Schwarze Liste des UWG” weiter. Das Thema unserer nächsten Freitagsausgabe lautet: Vortäuschen einer Zahlungspflicht”.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.