Nach deutschem Recht können WLAN-Betreiber für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften. Anders entschied nun ein US-Gericht in Kalifornien. Danach soll eine Pflicht des WLAN-Betreibers zur Sicherung seines Netzwerks nicht bestehen.

Nach dem im deutschen Recht geltenden Prinzip der sog. Störerhaftung haftet der Betreiber eines WLAN auch für durch Dritte über sein Netzwerk begangene Urheberrechtsverstöße (bspw. Filesharing), sofern er die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen hat. Insbesondere in Fällen nur unzureichend verschlüsselter Netzwerke, oder gar eines ungesicherten WLAN-Netze kommt eine solche Haftung für Handlungen Dritter in Betracht. Gänzlich offene, also öffentlich zugängliche WLAN-Netze, sind aufgrund dessen in Deutschland nahezu völlig von der Bildfläche verschwunden. Zu groß ist für die Betreiber das Risiko, für Rechtsverstöße anderer – etwa im Falle einer Abmahnung – zur Verantwortung gezogen zu werden.

In anderen Ländern bzw. Rechtsordnungen hingegen scheint eine gegenteilige Ansicht im Vordringen zu sein. Nachdem bereits ein finnisches Gericht eine solche Haftung wegen Unvereinbarkeit mit EU-Recht verneint hat, wurde nun auch in einem Urteil aus Kalifornien eine Pflicht des WLAN-Betreibers zur Sicherung seines Netzwerkes abgelehnt. In dem dort verhandelten Verfahren hatte der Kläger, ein als Anbieter von Pornofilmen auftretendes Unternehmen, dem Betreiber des offenen Netzwerkes eine Mitverantwortung an der Verletzung seiner urheberrechtlich geschützten Werke zugewiesen, da dieser eine ausreichende Sicherung unterlassen habe. Das kalifornische Bundesgericht entschied, dass es nicht zu den Pflichten des Betreibers gehöre, die Vornahme urheberrechtsverletzender Handlungen durch andere Teilnehmer im Netzwerk mittels Sicherheitsvorkehrungen zu unterbinden. Zur Begründung führte die zuständige Richterin an, dass weder vom Kläger eine Norm zur Konstituierung einer solchen Pflicht vorgetragen worden, noch nach Ansicht des Gerichts eine entsprechende Vorschrift einschlägig sei. Ähnlich hatten bereits andere US-Gerichte entschieden.

Auch in Deutschland die aus dem Prinzip der Störerhaftung resultierenden Konsequenzen, insbesondere in der Abmahnpraxis, teilweise heftig kritisiert.  Dementsprechend wurde diesbezüglich zwar eine Änderung des Telemediengesetzes vorgeschlagen, die eine Haftungsprivilegierung von Betreibern öffentlicher WLAN-Netzwerke vorsieht. Ob und in welchem Umfang dies jedoch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

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