Mehrere Filehoster haben bereits auf die Razzia bei Megaupload reagiert. So hat etwa FileSonic sein Angebot erheblich eingeschränkt. Demgegenüber möchte Rapidshare angeblich keine Änderungen vornehmen.

Nach Medienberichten etwa bei heise online sowie ftd.de soll FileSonic ohne nähere Begründung sein Filesharing-Angebot abgeschaltet haben. Es ist nur noch möglich, dass die Inhaber ihre selbst geladenen Dateien herunterladen. Darüber hinaus sollen FileJungle, Fileserve, und Upload Station ihre Affiliate-Programme eingestellt haben. Die Uploader kritisieren dies unter Verweis darauf, dass ihnen Auszahlungen versprochen worden sind, die die betreffenden Dienste nicht einhielten.

Anders sieht die Situation bei Rapidshare aussehen. Die Plattform verweist unter anderem in einem Interview in der Netzwoche darauf, dass ihr Dienst legal sei.

Für diese Sichtweise spricht, dass der Tausch von Dateien über eine Plattform für sich genommen rechtlich unbedenklich ist. Anders ist das jedoch, soweit die Nutzer dafür urheberrechtlich geschützte Dateien verwenden und infolge dessen gegen Urheberrecht verstoßen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit das der Betreiber eines Sharehosters – wie Rapidshare-  verhindern muss. Hierzu gibt es unterschiedliche Ansichten in der Rechtsprechung. Während das Landgericht Hamburg dem Betreiber stets strenge Prüfungspflichten auferlegt und den Einsatz von Wortfiltern verlangt, sind sie nach mehreren Urteilen des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 6. Juli 2010 (Az.: I-20 U 8/10) sowie vom 21.12.2010 (Az. I-20 U 59/10) normalerweise nicht hierzu verpflichtet. Die Richter des Oberlandesgerichtes Düsseldorf begründen dies mit überzeugenden Argumenten. Sharehoster-Dienste dürfen normalerweise nicht unter Generalverdacht gestellt werden. Den Betreibern kann die Überprüfung des Angebotes auf Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer nicht zugemutet werden. Anders sieht das jedoch bei Magaploud aus, wenn sich die gegen diesen Dienst gerichteten Vorwürfe als begründet erweisen, wonach es die Betreiber bewusst auf die Begehung von Urheberrechtsverletzungen angelegt haben sollen. Hiermit dürfen aber Sharehoster Dienste wie Rapidshare nicht einfach gleich gesetzt werden. Dies ergibt sich auch aus der einschlägigen Rechtsprechung.

Darüber hinaus sind sicherlich noch die folgenden Beiträge interessant:

OLG Düsseldorf: Sharehoster-Dienst Rapidshare haftet nicht für Urheberrechtsverletzung seiner Nutzer

LG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

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