Das Oberlandesgericht Köln hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, wann der Rechteinhaber bei einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider hat. Dieser besteht unter Umständen auch dann, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung des geschützten Werkes länger zurückliegt.

Die Rechteinhaber können normalerweise bei einer Urheberrechtsverletzung nur die IP-Adresse des jeweiligen Anschlussinhabers feststellen. Um diesen abzumahnen, benötigen sie dessen persönliche Daten. Diese erhalten sie in der Praxis dadurch, dass sie eine richterliche Anordnung beantragen. Durch diese wird der zuständige Provider zur Herausgabe der persönlichen Daten des Anschlussinhabers verpflichtet. Dies setzt voraus, dass eine „Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß“ im Sinne der Vorschrift des § 101 Abs. 1 UrhG vorliegt. Leider gibt es im Gesetz keine Definition, was konkret unter einem „gewerblichen Ausmaß“ zu verstehen ist.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 05.05.2011 (Az. 6 W 91/11) diesen Begriff erneut näher präzisiert. Es hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010 Az. 6 W 155/10), wonach ein gewerbliches Ausmaß normalerweise nur dann vorliegt, soweit ein einzelner Film – oder auch ein Musikstück – zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung höchstens seit 6 Monaten veröffentlicht worden ist. Hier besteht ein Auskunftsanspruch gegen den Provider, so dass der Rechteinhaber gegen den Anschlussinhaber im Wege der Abmahnung oder Klage vorgehen kann.

Soweit das Werk bereits über einen längeren Zeitraum als sechs Monate von der Musik- oder Filmindustrie veröffentlicht worden ist, haben die Anschlussinhaber gewöhnlich Glück. Allerdings kann sich hier aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ergeben, dass gleichwohl eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt.

Hierfür spricht zunächst einmal, wenn der Film oder das Musikstück zum Zeitpunkt der Verbreitung in der Tauschbörse noch gut in den Charts platziert gewesen ist.

Darüber hinaus entschieden die Richter nunmehr, dass bei der Verleihung eines Oscars ebenfalls nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ein gewerbliches Ausmaß vorliegen kann. Dies gilt erst Recht dann, wenn es sich – wie im zugrundeliegenden Fall – um mehrere Oscars handelt. Dann fängt die Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des letzten Oscars erneut an zu laufen an. Im vorliegenden Fall lehnte das OLG Köln  trotzdem den Erlass der begehrten Anordnung ab, weil die festgestellte Verletzungshandlung erst ein Jahr nach Verleihung des letzten Oscars erfolgt war.

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