Die Intention dieses Gesetzesentwurfs ist begrüßenswert. Die Frage ist allerdings, ob die vorgeschlagenen Änderungen wirklich zum angestrebten Ziel führen.

Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen – insbesondere für Filesharing über eine Tauschbörse im Internet – sind für Abmahnanwälte und Rechteinhaber oftmals ein einträgliches Geschäft. Demgegenüber müssen die Abgemahnten sehen, wie sie die in der Abmahnung geforderten Abmahnungskosten überhaupt bezahlen können. Von daher fordern Verbraucherschützer zu Recht, dass sich an diesem unerträglichen Zustand endlich etwas ändert.

Aufgrund dessen haben einige Politiker einen Gesetzesentwurf vorgelegt (Bundestags-Drucksache 17/6483). Dieser sieht insbesondere eine Änderung bei der Schadensberechnung vor. Der durch die Urheberrechtsverletzung entstandene Schaden soll nicht mehr im Wege der sogenannten Lizenzanalogie ermittelt werden. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn ein Unternehmer vorsätzlich gehandelt hat. Darüber sieht der Gesetzesentwurf die Streichung der in § 97a Abs. 2 UrhG geregelten 100 Euro Deckelung vor. Schließlich soll in einfach gelagerten Sachverhalten und bei niedrigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine Minderung des Streitwertes erfolgen.

Nach unserer Ansicht ist dieser Gesetzesentwurf aus mehreren Gründen bedenklich:

Die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie ist eine transparente Methode, die nicht unbedingt zum Nachteil des Abgemahnten ausfällt. Darüber hinaus kann beim Filesharing über eine Tauschbörse der entstandene Schaden häufig nicht anders ermittelt werden.

Die Streichung der 100 Euro Deckelung in § 97a Abs. 2 UrhG wäre für viele Abgemahnte sehr ungünstig. Zu bedenken ist, dass sie bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen außerhalb des Filesharings häufiger Anwendung findet. Die erwogene Streitwertminderung darf sich nicht nach den gleichen unscharfen Kriterien richten. Die vorgeschlagene Sozialklausel ist schon aufgrund ihrer wenig konkreten Fassung fragwürdig.