Preiserhöhungen eines Energieversorgers bleiben trotz der außergewöhnlichen Situation auf dem Energiemarkt und höherer Beschaffungspreise unwirksam, wenn das Unternehmen zuvor eine Preisgarantie vereinbart hatte. Das hat das LG Düsseldorf im Eilverfahren entschieden.

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Der Energieversorger ExtraEnergie, zu dem die Marken “prioenergie” und “hitenergie” gehören, muss weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen liefern. Er darf die steigenden Beschaffungskosten nicht an seinen Kunden weitergeben, so das Landgericht (LG) Düsseldorf im Eilverfahren (Beschl. v. 26.08.2022, Az. 12 O 247/22).

Der Energieversorger hatte trotz seiner Verträge mit „eingeschränkter Preisgarantie“ seine Kunden mit Schreiben vom Juli über eine Erhöhung der Strom- und Gastarife informiert. Eingeschränkt waren diese Tarife aber nur deshalb, weil Preiserhöhungen laut der Verträge allerdings für den Fall gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig. Nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von Energie. Das wusste auch der Versorger und berief sich deswegen auf die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Preisgarantien als unternehmerisches Risiko

Wegen der vertragswidrigen Änderungen hatte die Verbraucherzentrale NRW im Eilverfahren eine einstweilige Verfügung gegen den Energieversorger beantragt. Dem gab das LG Düsseldorf statt. Es untersagte dem Unternehmen vorläufig, die Kosten auf den Kunden umzulegen. ExtraEnergie muss die einstweilige Verfügung und damit das Preiserhöhungsverbot sofort beachten.

Dies gilt – nur- und gerade – weil die Verträge eine Preisgarantie enthalten. Verbraucher zahlen für Preisgarantien schließlich regelmäßig einen höheren Tarif als für ein vergleichbares Angebot. Zudem hatte sich das Unternehmen als krisensicher vermarktet, weshalb es sich im Umkehrschluss nicht auf eine Preiserhöhung wegen der außergewöhnlichen Situation berufen könne, so die Verbraucherzentrale, deren Sicht sich das Gericht anschloss. Indem der Energieversorger sich mit diesen Angeboten einen Namen mache und Kunden anlocke, habe er eine bewusste Entscheidung getroffen, an die sich das Unternehmen auch zu halten habe. Damit habe ExtraEnergie gerade kein Recht, durch kurzfristige Vertragsänderungen die Kosten auf Verbraucher abzuwälzen.

ExtraEnergie kann zwar noch Widerspruch einlegen. Angesichts der zuvor ergangenen Entscheidungen dürfte eine mündliche Verhandlung aber erfolglos bleiben. Es ist zu erwarten, dass das Gericht angesichts der klagen Rechtslage auch im Hauptsacheverfahren nicht anders entscheiden wird.

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Preiserhöhungen als bekannte Masche

Mit dieser Entscheidung können Verbraucher der gesamten Branche in Zeiten wie diesen aufatmen. Eine Preisgarantie dürfe auch in Zeiten wie diesen, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind, nicht einfach außer Kraft gesetzt werden.

Vertragswidrige Preiserhöhungen sind nichts Neues und verfolgen uns bereits seit der Corona-Pandemie. So haben viele Fitnessstudios versucht, entgegen ihren Verträgen, Preiserhöhungen zu erschleichen. Nachdem das nicht funktionierte, versuchten sie sich, die Zustimmungen ihrer Kunden zu erschleichen. Doch auch dieses Vorgehen war unwirksam. Wer hiervon betroffen ist, kann sich mit unserem Musterschreiben an das Fitnessstudio wenden.

Aber auch Extraenergie ist in der Vergangenheit schon wegen unseriösen Geschäftspraktiken, auch im Zusammenhang mit versteckten Preiserhöhungen bekannt geworden. Wegen des Zuwiderhandelns gegen entsprechende Verbote musste das Unternehmen auch schon ein Ordnungsgeld wegen Nichtbeachtung eines Urteils zahlen.

Wenn also plötzlich mehr Geld abgebucht wird oder Informationsschreiben zu Preiserhöhungen bei Ihnen zuhause eintreffen, lassen Sie diese sorgfältig überprüfen.