Wer betrunken auf dem E-Scooter fährt, verliert in der Regel den Führerschein. Doch es gibt Ausnahmen. Interessant ist, wie das LG Osnabrück in diesem Fall eine solche begründete: So sei der Mann lediglich 150 Meter weit gefahren. Aber auch seine tätige Reue hätte zum milden Urteil geführt.   

Eine Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter führt regelmäßig zum Entzug der Fahrerlaubnis, so die höchstrichterliche Rechtsprechung. Doch hiervon können Gerichte Ausnahmen machen. Eine solche nahm in diesem Fall das Landgericht (LG) Osnabrück an (Urt. v. 17.08.2023, Az. 5 NBs 59/23).

Im konkreten Fall fuhr ein 34-jähriger mit einem Blutalkoholwert von 1,44 Promille mit seinem Bekannten auf zwei E-Scootern, bis der Bekannte stürzte. Daraufhin alarmierte der Unverletzte den Rettungswagen. Sein Führerschein wurde noch vor Ort sichergestellt.

Schließlich gelten beim E-Scooter-Fahren dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer: So droht ein Fahrverbot, sobald die 0,5-Promillegrenze überschritten wird. Ein Führerscheinentzug hingegen droht ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille. Denn mit einem Blutalkoholwert ab 1,1 Promille auf dem E-Scooter wird schließlich laut Bundesgerichtshof die unwiderlegbare absolute Fahruntüchtigkeit vermutet (vgl. BGH, Beschl. v. 13.04.2023, 4 StR 439/22).  

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LG Osnabrück sieht Ausnahme von der Regel des Führerscheinentzugs

In diesem Fall aber sprach schon das Amtsgericht (AG) Osnabrück in erster Instanz nur ein Fahrverbot von 5 Monaten aus sowie eine Geldstrafe – sah jedoch von dem Entzug des Führerscheins ab. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Staatanwaltschaft Osnabrück Berufung ein, welche das LG Osnabrück als unbegründet verwarf.

Hierzu führte es aus: Dass bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, stelle nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung den Regelfall dar. In Ausnahmefällen könne das Gericht aber unter sehr hohen Anforderungen davon abweichen, wenn eine Gesamtschau dies ergebe.

Der Fall des 34-jährigen stelle einen solchen Ausnahmefall dar, so das LG Osnabrück. Der 34-jährige habe lediglich eine Strecke von 150 Meter fahren wollen. Außerdem habe er deutliche Reue gezeigt und sich entschuldigt. Er habe seinen Worten auch Taten folgen lassen, etwa durch die freiwillige Teilnahme an einem verkehrspädagogischen Seminar. Außerdem habe er durch ein medizinisches Gutachten nachgewiesen, die vergangenen Monate keinen Alkohol getrunken zu haben. Das Gericht ging daher davon aus, dass der Angeklagte – nunmehr – geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision angegriffen und zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht Oldenburg gestellt werden.

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