Wie bereits aus der Presse bekannt ist, plant die Kanzlei U+C ab dem 01.09. Gegnerlisten aus laufenden Verfahren zu veröffentlichen. Diese stehen im Verdacht illegal pornographische Inhalte über Tauschbörsen verbreitet zu haben.

Diese Nachricht löste eine Welle der Empörung bei den Betroffenen aus. Auch Experten hielten die Veröffentlichung der Namen der abgemahnten Anschlussinhaber für rechtswidrig. Erst jetzt – ein Tag vor der geplanten Veröffentlichung – ist klar: den „Pornopranger“ im Internet wird es vorerst nicht geben.

Einstweilige Verfügungen erlassen   

Das LG Essen (Beschl. v. 30.08. – 4 O 263/12) und das AG Regensburg (Az. Unbekannt) erließen kurz vor Stichtag einstweilige Verfügungen gegen die Veröffentlichung ihrer Namen.

In dem Verfahren vor dem LG Essen hatte der Anwalt der Betroffenen zunächst eine Abmahnung gegenüber U+C ausgesprochen. Als die Kanzlei hierauf nicht reagierte, wurde die einstweilige Verfügung beantragt. Das Gericht führte hierbei aus, dass sich U+C nicht auf ihr Recht zur Werbung für Ihre Dienstleistungen berufen können.

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt Veröffentlichung

Auch die Behörden sind inzwischen auf die Pläne der Kanzlei U+C aufmerksam geworden. Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagte vorerst die Veröffentlichung der Liste. Sie sieht die Nennung der Namen von Privatpersonen in diesem Zusammenhang als datenschutzrechtlich unzulässig an.

U+C reagiert auf diese Anordnung mit einer kurzen Mitteilung auf der Homepage der Kanzlei. Sie kündigt an, eine derartige Beschneidung ihrer Grundrechte nicht hinnehmen zu wollen und daher Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht einreichen zu wollen. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens werde die Gegnerliste nicht veröffentlicht.

Weitere Artikel zu diesem Thema:

RA Solmecke kommentiert: Androhung mit öffentlicher Benennung von Abgemahnten ist rechtswidrig

Filesharer bald am Online-Pranger der Abmahnindustrie?